ERBRECHT · SCHWERPUNKT

Testament und Nachlassplanung

Ein Testament entscheidet nicht nur, wer erbt, sondern auch, wer später mit wem verhandeln muss. Wir klären, was die gesetzliche Erbfolge in Ihrer Familie bewirken würde, prüfen bestehende Testamente auf Bindungen und formulieren Ihre Anordnungen so, dass sie später nicht ausgelegt werden müssen.

Erstgespräch vereinbaren
Eine Frau steht auf der Gartenterrasse und blickt über den Nutzgarten, von hinten gesehen

ITYPISCHE LAGEN

Kommt Ihnen eine
Situation bekannt vor?

Diese Sätze hören wir hier am häufigsten. Sie stehen vor dem Fachbegriff, nicht dahinter.

IIWAS VIELE ANNEHMEN

Irrtümer, die im
Ernstfall teuer werden.

Diese Sätze hören wir am häufigsten. Sie stimmen so nicht — und kosten im Ernstfall Zeit, die dann fehlt.

  • „Ohne Testament bekommt alles mein Ehepartner.“

    TATSÄCHLICH

    In aller Regel nicht. Neben Kindern erbt der Ehegatte im gesetzlichen Güterstand die Hälfte, die Kinder teilen sich den Rest. Es entsteht eine Erbengemeinschaft, die nur gemeinsam handeln kann.

  • „Ein am Computer geschriebenes Testament mit Unterschrift genügt.“

    TATSÄCHLICH

    Nein. Ein eigenhändiges Testament muss vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben sein. Sonst ist es unwirksam, und es gilt die gesetzliche Erbfolge.

  • „Mit einem Testament kann ich ein Kind vollständig ausschließen.“

    TATSÄCHLICH

    Vom Erbe ja, vom Pflichtteil nicht. Das Kind kann die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils in Geld verlangen — entziehen lässt sich der Pflichtteil nur aus eng begrenzten Gründen.

  • „Unverheiratete Paare können ein gemeinsames Testament machen.“

    TATSÄCHLICH

    Nein. Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner errichten. Unverheiratete brauchen zwei Einzeltestamente oder einen Erbvertrag.

  • „Das Berliner Testament lässt sich später jederzeit ändern.“

    TATSÄCHLICH

    Zu Lebzeiten beider nur in bestimmter Form, nach dem ersten Todesfall für wechselbezügliche Verfügungen grundsätzlich gar nicht mehr. Wer das nicht will, muss es ausdrücklich regeln.

  • „Das regeln wir, wenn es soweit ist.“

    TATSÄCHLICH

    Ein Testament errichten kann nur, wer testierfähig ist. Nach einem Schlaganfall oder bei fortgeschrittener Demenz kann es dafür zu spät sein — dann gilt, was das Gesetz vorsieht.

IIIEINORDNUNG

Worum es hier
tatsächlich geht.

Wer soll was bekommen — und was folgt daraus für Familie, Pflichtteil und Steuer?

Wer kein Testament hinterlässt, hat trotzdem entschieden: Dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie kennt keine Wünsche, sondern Ordnungen und Quoten. Ein verheirateter Mensch mit zwei Kindern wird im gesetzlichen Güterstand zur Hälfte vom Ehegatten und zu je einem Viertel von den Kindern beerbt (§ 1931 BGB, § 1371 BGB). Alle drei bilden eine Erbengemeinschaft — und die kann über das Haus nur gemeinsam entscheiden.

Ein Testament setzt dem etwas entgegen. Es kann eigenhändig errichtet werden, dann muss es vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 BGB), oder zur Niederschrift eines Notars (§ 2232 BGB). Ein am Computer geschriebenes und nur unterschriebenes Blatt ist kein Testament.

Die Form ist die kleinere Hürde. Schwerer wiegt, ob die Anordnungen tragen, was gemeint war. Erbeinsetzung oder Vermächtnis, Vor- und Nacherbschaft, Teilungsanordnung, Ersatzerben — jede Figur hat eigene Folgen, und die Worte des Alltags decken sich nicht mit denen des Gesetzes. Wer „das Haus bekommt meine Tochter“ schreibt, hat damit noch nicht gesagt, ob sie Alleinerbin wird oder ihre Geschwister auszahlen muss.

Drei Punkte stehen in fast jeder Beratung. Erstens der Pflichtteil: Kinder, Eltern und Ehegatten, die übergangen werden, können die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils in Geld verlangen (§ 2303 BGB); Schenkungen der letzten zehn Jahre werden abschmelzend hinzugerechnet (§ 2325 BGB). Zweitens die Bindung: Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament können nach dem Tod des ersten Ehegatten grundsätzlich nicht mehr geändert werden (§ 2271 BGB). Drittens die Erbschaftsteuer: Die Freibeträge hängen am Verwandtschaftsgrad (§ 16 ErbStG) und gelten innerhalb von zehn Jahren nur einmal.

Deshalb beginnen wir nicht mit einem Entwurf, sondern mit einer Bestandsaufnahme: Wer gehört zur Familie, welche Ehen und Kinder gibt es, was ist vorhanden, was ist schon verschenkt oder versprochen, und welche Testamente oder Erbverträge liegen bereits vor. Erst dann lässt sich sagen, welche Gestaltung zu Ihnen passt — und welche nur zu einem Muster.

Ein Testament sagt, was geschehen soll — umsetzen müssen es andere. Wer sicher sein will, dass Anordnungen auch gegen Widerstand und über Jahre hinweg befolgt werden, ordnet im selben Testament eine Testamentsvollstreckung an. Gerade bei Unternehmen, Immobilien und mehreren Erben ist sie oft der entscheidende Teil der Nachlassplanung.

Zum Weiterlesen: wer ohne Testament erbt, was Erben vor der Annahme prüfen sollten und warum die Übertragung einer vermieteten Immobilie unter Nießbrauch steuerlich heikel ist. Wer auch für den Fall vorsorgen will, dass er zu Lebzeiten nicht mehr entscheiden kann, braucht daneben eine Vorsorgevollmacht.

Ein praktischer Hinweis zum Schluss. Ein eigenhändiges Testament wird auf Verlangen beim Amtsgericht in besondere amtliche Verwahrung genommen (§ 2248 BGB) und dann im Zentralen Testamentsregister erfasst. So wird es im Erbfall gefunden — und nicht erst, wenn die Wohnung ausgeräumt ist.

IVUMFANG

Was enthalten ist
— und was nicht.

Beides steht bewusst nebeneinander. Eine Beschreibung, die nur aufzählt, was dazugehört, verschweigt die Hälfte.

ENTHALTEN

  • Bestandsaufnahme von Familie, Vermögen, Schenkungen und bestehenden Verfügungen
  • Darstellung, was die gesetzliche Erbfolge in Ihrem Fall bewirken würde
  • Prüfung älterer Testamente und Erbverträge auf Wirksamkeit und Bindung
  • Einschätzung von Pflichtteilsansprüchen und ihrer Folgen für die Erben
  • Entwurf des Testaments mit Ersatzregelungen, abgestimmt mit Ihnen
  • Hinweise zu amtlicher Verwahrung, Vorsorgevollmacht und Testamentsvollstreckung

NICHT ENTHALTEN

  • Notarielle Beurkundung — dafür ist ein Notar zuständig
  • Steuerliche Gestaltung im Einzelfall und Steuererklärungen
  • Bewertung von Immobilien oder Unternehmen
  • Zusagen, dass eine Gestaltung nie angefochten wird

VABLAUF

Wie wir
vorgehen.

Wie lange es dauert, hängt davon ab, wie klar die Ausgangslage ist — nicht davon, wie schnell wir schreiben.

  1. Erstgespräch.

    Was soll erreicht werden, wer gehört zur Familie, und was liegt bereits vor — Testamente, Erbverträge, Schenkungsverträge, Eheverträge.

  2. Bestandsaufnahme.

    Vermögen, Beteiligte und bestehende Bindungen. Daraus ergibt sich, was ohne neues Testament gelten würde.

  3. Gestaltung.

    Welche Anordnungen tragen Ihr Ziel, welche Pflichtteile bleiben, und wo liegen die Grenzen. Auch dann, wenn die Antwort unbequem ist.

  4. Entwurf und Errichtung.

    Wir formulieren, Sie prüfen. Danach schreiben Sie ab oder gehen zum Notar — und auf Wunsch geht das Testament in die amtliche Verwahrung.

VIKOSTEN

Was es
kostet.

Vor der Beauftragung, nicht danach.

Vor der Beauftragung, nicht danach. Was die Gestaltung eines Testaments kostet, hängt nach dem Gesetz vom Gegenstandswert ab — also vom Wert des Vermögens, über das verfügt wird. Wir nennen die Größenordnung, bevor Sie sich entscheiden, und halten sie schriftlich fest.

Grundlage ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Statt der gesetzlichen Gebühren kann eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden, etwa als Pauschale oder nach Zeitaufwand; sie bedarf der Textform. Wo das Gesetz feste Gebühren vorsieht, darf eine Kanzlei sie nicht unterschreiten (§ 49b Abs. 1 BRAO).

Für eine reine Beratung ohne Vereinbarung gilt eine gesetzliche Obergrenze: Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr höchstens 250 Euro, für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG). Umsatzsteuer und Auslagen kommen hinzu.

Lassen Sie das Testament beurkunden, berechnet der Notar seine Gebühren gesondert nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Die amtliche Verwahrung eines eigenhändigen Testaments kostet eine Gebühr beim Amtsgericht und eine Registrierung im Zentralen Testamentsregister.

Was kostet die erste Einschätzung?

Das hängt davon ab, ob es bei einem Rat bleibt oder ein Entwurf daraus wird. Für ein erstes Beratungsgespräch gilt für Verbraucher ohne Vereinbarung eine Obergrenze von 190 Euro (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG), zuzüglich Umsatzsteuer. Was in Ihrem Fall anfällt, sagen wir vorher.

Ist ein Anwalt teurer als der Notar?

Nicht zwingend, und es ist nicht dieselbe Leistung. Der Notar beurkundet und belehrt neutral; wir beraten einseitig in Ihrem Interesse und entwerfen. Viele verbinden beides: Gestaltung beim Anwalt, Beurkundung beim Notar.

Zahlt die Rechtsschutzversicherung?

Für die Gestaltung eines Testaments in aller Regel nicht. Manche Tarife enthalten einen Beratungsrechtsschutz im Familien- und Erbrecht; er deckt meist nur einen Rat, wenn sich Ihre Rechtslage geändert hat, etwa durch einen Todesfall.

Spart ein notarielles Testament später Kosten?

Oft ja. Es ersetzt in vielen Fällen den Erbschein, etwa gegenüber dem Grundbuchamt. Ob sich das rechnet, hängt vom Vermögen und von den Erben ab — das gehört zur Beratung.

VIIHÄUFIGE FRAGEN

Kurz beantwortet.

Die Fragen, die uns am häufigsten erreichen — mit der Fundstelle, auf der die Antwort beruht.

Wie muss ein handschriftliches Testament aussehen?

Es muss vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 BGB). Ort und Datum soll es enthalten; fehlen sie und gibt es mehrere Testamente, kann Streit über das gültige entstehen. Wer nicht lesen kann oder minderjährig ist, muss zum Notar.

Wer erbt, wenn kein Testament da ist?

Die gesetzliche Erbfolge: zuerst Kinder und Enkel, daneben der Ehegatte, ohne Kinder die Eltern und Geschwister. Die Quoten hängen auch vom Güterstand ab. Ausführlich: Gesetzliche Erbfolge.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, in Geld (§ 2303 BGB). Berechtigt sind Abkömmlinge, Eltern und Ehegatte, wenn sie durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Geschwister haben keinen Pflichtteil.

Was ist ein Berliner Testament?

Ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen und bestimmen, wer nach dem Tod des Überlebenden erbt (§ 2269 BGB). Es bindet: Nach dem ersten Todesfall kann der Überlebende wechselbezügliche Verfügungen grundsätzlich nicht mehr ändern (§ 2271 BGB).

Kann ich mein Testament jederzeit ändern?

Ein Einzeltestament ja, durch ein neues Testament oder Vernichtung. Bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen gelten Bindungen, die sich nur unter bestimmten Voraussetzungen lösen lassen.

Wo bewahre ich mein Testament auf?

Am sichersten in der besonderen amtlichen Verwahrung beim Amtsgericht (§ 2248 BGB). Es wird dann im Zentralen Testamentsregister erfasst und im Erbfall dem Nachlassgericht bekannt. Ein Testament in der Schreibtischschublade kann verloren gehen oder verschwinden.

Ab wann kann man ein Testament machen?

Ab 16 Jahren, dann aber nur beim Notar (§ 2229 BGB, § 2247 BGB). Voraussetzung ist Testierfähigkeit: Wer die Bedeutung seiner Erklärung nicht mehr erfassen kann, kann nicht wirksam testieren.

Welche Freibeträge gelten bei der Erbschaftsteuer?

Ehegatten 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro, Geschwister und Nichtverwandte 20.000 Euro (§ 16 ErbStG). Frühere Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden angerechnet.

VIIIAUS DEM MAGAZIN

Zum Nachlesen.

Beiträge, die dieses Thema vertiefen.

IXNACHBARTHEMEN

Was häufig
dazugehört.

Themen aus demselben Rechtsgebiet, die oft zusammen auftreten.

10IHR ANLIEGEN

Schildern Sie
Ihre Lage.

Sie müssen nicht schon alle Antworten kennen. Ein Thema und eine Frage sind ein Anfang.

Sehr geehrtes Team der Jura Concept,
ich bin, erreichbar unter. Es geht um
Worum geht es?
, genauer gesagt:

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