VERFASST VONRechtsanwalt & Testamentsvollstrecker Eric Zimmermann
DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
Das Gesetz kennt vier Erbenordnungen. Wer in einer vorderen Ordnung steht, schließt alle nachfolgenden aus (§§ 1924 ff. BGB).
Der Ehegatte erbt immer mit — ein Viertel neben Kindern, die Hälfte neben Eltern und Großeltern, alles, wenn niemand aus den ersten drei Ordnungen lebt.
Bei Zugewinngemeinschaft kommt ein weiteres Viertel hinzu (§ 1371 Abs. 1 BGB). Neben einem Kind wird daraus die Hälfte.
Eingetragene Lebenspartner stehen Ehegatten gleich; nicht eheliche und adoptierte Kinder sind leiblichen gleichgestellt.
Wer das nicht will, braucht Testament, Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament — mit sehr unterschiedlicher Bindungswirkung.

Wer erbt in welcher Reihenfolge?
Das Gesetz unterscheidet mehrere Erbenordnungen, die nacheinander zum Zuge kommen. Solange es Angehörige in einer vorgehenden Ordnung gibt, schließen diese alle nachfolgenden Ordnungen aus.
An erster Stelle stehen die Abkömmlinge des Verstorbenen — Kinder, Enkel und Urenkel (Erben erster Ordnung, § 1924 BGB). Lebt ein Kind noch, erbt dieses allein; dessen eigene Kinder werden von der Erbfolge ausgeschlossen. Ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle.
An zweiter Stelle folgen die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen (§ 1925 BGB). Leben beide Eltern noch, erben sie allein zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil verstorben, treten dessen Abkömmlinge in dessen Linie ein.
An dritter Stelle kommen die Großeltern und deren Abkömmlinge (§ 1926 BGB), an vierter die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge (§ 1928 BGB). Das System bleibt gleich: Es wird nach Linien und Stämmen vererbt, nähere Verwandte schließen entferntere aus.
Was erbt der überlebende Ehegatte?
Der überlebende Ehegatte ist neben den Verwandten immer auch gesetzlich erbberechtigt, unabhängig vom Güterstand. Neben Verwandten erster Ordnung erbt er ein Viertel, neben Verwandten zweiter Ordnung oder neben Großeltern die Hälfte. Sind keine Erben der ersten drei Ordnungen vorhanden, wird er Alleinerbe.
Besondere Bedeutung hat der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft: Bestand er zum Zeitpunkt des Erbfalls, erhöht sich der Erbteil um ein weiteres Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB). Neben einem Kind erhielte der Ehegatte dann die Hälfte. Bei Gütertrennung erben Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen.
Der Güterstand entscheidet über die Hälfte
Ob ein Ehegatte neben einem Kind ein Viertel oder die Hälfte erbt, hängt allein davon ab, in welchem Güterstand die Ehe stand. Wer das nie geregelt hat, lebt in Zugewinngemeinschaft — dem gesetzlichen Regelfall.
Lebenspartner, nicht eheliche und adoptierte Kinder
Das gesetzliche Erbrecht eingetragener Lebenspartner ist genauso ausgestaltet wie das eines Ehegatten; die Zugewinnregelung gilt entsprechend (§ 6 LPartG in Verbindung mit § 1371 BGB).
Nicht eheliche Kinder werden erbrechtlich genauso behandelt wie eheliche. Voraussetzung ist, dass die Vaterschaft wirksam festgestellt wurde — durch Anerkennung bei einer zuständigen Behörde oder durch gerichtliche Entscheidung.
Bei Adoptionen gilt: Nimmt ein Ehepaar ein minderjähriges Kind gemeinsam an oder ein Ehegatte das minderjährige Kind des anderen, erhält das Kind die volle rechtliche Stellung eines gemeinsamen Kindes (§ 1754 BGB). Für adoptierte Erwachsene gelten die Vorschriften entsprechend (§ 1767 Abs. 2 BGB), die Wirkungen erstrecken sich aber nicht auf die Verwandten des Annehmenden (§ 1770 BGB).
Testament, Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament?
Wer nicht der gesetzlichen Erbfolge folgen möchte, kann eigene Regelungen treffen. Das Testament (§§ 2229 ff. BGB) errichtet eine einzelne Person, eigenhändig handschriftlich oder notariell beurkundet. Es ist jederzeit frei widerruflich.
Der Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) bindet stärker: Vertragsmäßige Verfügungen können nicht einseitig widerrufen werden. Er muss stets notariell beurkundet werden und schützt den vertraglich bestimmten Erben davor, dass der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen durch Schenkungen mit Beeinträchtigungsabsicht verschleudert (§§ 2287, 2288 BGB).
Das gemeinschaftliche Testament (§§ 2265 ff. BGB) steht Ehegatten und Lebenspartnern offen. Besondere Bedeutung haben die wechselbezüglichen Verfügungen (§ 2270 BGB), die nach dem Tod des Erstversterbenden bindend werden.
Nottestamente für besondere Situationen
Für Lagen, in denen ein ordentliches Testament nicht errichtet werden kann, sieht das Gesetz außerordentliche Testamente vor: vor dem Bürgermeister (§ 2249 BGB), vor drei Zeugen in Todesgefahr oder bei örtlicher Absperrung (§ 2250 BGB) sowie auf See (§ 2251 BGB).
Diese Nottestamente verlieren ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Errichtung in ein ordentliches Testament umgewandelt werden und der Erblasser noch lebt (§ 2252 BGB).
Fazit: Das Gesetz kennt Ihre Familie nicht
Die gesetzliche Erbfolge ist ein komplexes Regelwerk, das stark von familiären Konstellationen, Güterständen und besonderen Umständen wie Adoptionen abhängt. Ohne eigene Regelung entscheidet allein das Gesetz, wer erbt — und das führt nicht selten zu Ergebnissen, die nicht dem Willen des Verstorbenen entsprechen.
Welche Gestaltungsform im Einzelfall passt, hängt von Vermögen, Familienlage und dem Grad der gewünschten Bindung ab. Fehler an dieser Stelle lassen sich im Erbfall meist nicht mehr korrigieren.
Quellen und Fundstellen
- Ausgangstext — Fachartikel aus der Schriftenreihe „Erbrecht effektiv“, Sonderausgabe 2024. Dieser Beitrag fasst ihn zusammen.
- § 1924 BGB — Gesetzliche Erben erster Ordnung
- § 1925 BGB — Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
- § 1931 BGB — Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
- § 1371 BGB — Zugewinnausgleich im Todesfall
- § 2265 BGB — Gemeinschaftliches Testament
- § 2274 BGB — Erbvertrag
Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob eine Ausschlagung im konkreten Fall das gewollte Ergebnis erreicht, hängt von Unterlagen, Fristen und Beteiligten ab.
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