VERSICHERUNGSRECHT · SCHWERPUNKT

Berufsunfähigkeits­versicherung

Wenn der Versicherer nicht zahlt, wird über Vertragsrecht gestritten, nicht über Ihre Erkrankung. Zwei Berufsträger unserer Kanzlei haben die Fachanwaltsausbildung für Versicherungsrecht absolviert. Wir prüfen Ablehnung, Anzeigepflichtvorwurf und Leistungseinstellung — und sagen vor der Beauftragung, was wir davon halten.

Erstgespräch vereinbaren
Ein Tischler hobelt ein langes Brett an der Hobelbank, von hinten gesehen

ITYPISCHE LAGEN

Kommt Ihnen eine
Situation bekannt vor?

Diese Sätze hören wir hier am häufigsten. Sie stehen vor dem Fachbegriff, nicht dahinter.

IIWAS VIELE ANNEHMEN

Irrtümer, die im
Ernstfall teuer werden.

Diese Sätze hören wir am häufigsten. Sie stimmen so nicht — und kosten im Ernstfall Zeit, die dann fehlt.

  • „Die Ablehnung ist endgültig.“

    TATSÄCHLICH

    Selten. Eine Ablehnung ist die Rechtsauffassung des Versicherers, keine Entscheidung. Entscheidend sind Vertragsbedingungen, Gutachten und die tatsächliche Tätigkeit.

  • „Ich bin doch krankgeschrieben, also berufsunfähig.“

    TATSÄCHLICH

    Zwei verschiedene Maßstäbe. Maßgeblich ist regelmäßig, ob der zuletzt ausgeübte Beruf zu einem bestimmten Grad nicht mehr ausübbar ist — nicht die Arbeitsunfähigkeit.

  • „Kleine Ungenauigkeiten im Antrag sind egal.“

    TATSÄCHLICH

    Sie sind ein häufiger Ablehnungsgrund. Bei einer angenommenen Anzeigepflichtverletzung prüft der Versicherer den Vertrag insgesamt — auch Behandlungen, die mit der heutigen Erkrankung nichts zu tun haben.

  • „Wenn einmal gezahlt wurde, ist die Sache sicher.“

    TATSÄCHLICH

    Nicht ohne Weiteres. Der Versicherer darf nachprüfen. Leistungsfrei wird er aber nur, wenn er die Veränderung gegenüber dem Anerkenntnis in Textform darlegt — und frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Erklärung.

  • „Das Gutachten des Versicherers entscheidet die Sache.“

    TATSÄCHLICH

    Nein. Es ist ein Privatgutachten im Auftrag einer Partei und bindet niemanden — auch kein Gericht. Der Gutachter erhebt den Befund; ob daraus Berufsunfähigkeit folgt, ist eine rechtliche Wertung.

  • „Erst einmal abwarten schadet nicht.“

    TATSÄCHLICH

    Doch. Fristen laufen weiter, Unterlagen verschwinden, und die Frage, wie der Beruf in gesunden Tagen aussah, wird mit jedem Jahr schwerer zu beantworten. Sind die Erhebungen nicht binnen eines Monats beendet, kann man Abschlagszahlungen verlangen.

IIIEINORDNUNG

Worum es hier
tatsächlich geht.

Die BU-Rente ist abgelehnt, gekürzt oder eingestellt — und der Versicherer beruft sich auf den Vertrag.

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht, weil jemand krank ist. Sie zahlt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die Gesetz und Vertrag aufstellen. Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann (§ 172 VVG). Fast jedes Wort dieser Definition ist ein möglicher Streitpunkt — und genau darum geht es hier.

Wir vertreten Versicherte gegenüber ihrem Versicherer. In der Sache wiederholen sich vier Lagen. Der Leistungsantrag wird abgelehnt, weil der geforderte Grad angeblich nicht erreicht sei oder der Zustand nur vorübergehend. Der Versicherer wirft eine Anzeigepflichtverletzung vor und tritt zurück, kündigt oder ficht an (§ 19 VVG und folgende). Ein Gutachten kommt zu einem anderen Ergebnis als die behandelnden Ärzte. Oder eine laufende Rente wird eingestellt, nachdem sie jahrelang gezahlt wurde (§ 173 VVG, § 174 VVG).

Diese vier Lagen haben eines gemeinsam: Es wird über Rechtsfragen gestritten, nicht über Diagnosen. Ob eine Frage im Antrag überhaupt anzeigepflichtig war, ob die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen genügte, ob ein Einstellungsschreiben die Veränderung gegenüber dem Anerkenntnis wirklich darlegt, ob das Gutachten den richtigen Maßstab angelegt hat — das entscheidet sich an Vertrag, Gesetz und Akte. Die medizinische Frage steht dahinter, nicht davor.

Zwei Berufsträger unserer Kanzlei haben die Fachanwaltsausbildung für Versicherungsrecht absolviert. Das ist bei diesem Thema kein Etikett: Die entscheidenden Weichen werden in Formulierungen gestellt, die man kennen muss, um sie zu erkennen — die Gegenüberstellung von Zustand bei Anerkenntnis und Zustand heute, der gesonderte Hinweis in Textform, die Frage, ob eine Verweisungsklausel überhaupt vereinbart wurde.

Der wichtigste Beitrag zur eigenen Sache kommt allerdings vom Versicherten selbst: eine genaue Beschreibung dessen, was der Beruf in gesunden Tagen tatsächlich verlangt hat — welche Verrichtungen, wie oft, wie lange, in welcher Körperhaltung, mit welcher Verantwortung. Wer diesen Maßstab nicht liefert, lässt gegen eine allgemeine Vorstellung messen. Gegen eine allgemeine Vorstellung lässt sich fast immer argumentieren, es bleibe genug übrig.

Zum Weiterlesen haben wir die vier Lagen ausführlich beschrieben: was nach einer Ablehnung zu tun ist, wie ein Anzeigepflichtvorwurf geprüft wird, wie die Begutachtung abläuft und was im Nachprüfungsverfahren gilt. Für Beamtinnen und Beamte gilt daneben ein eigener Maßstab — dazu der Beitrag zur Dienstunfähigkeit.

Zwei praktische Hinweise zum Schluss. Warten ist nie neutral: Fristen laufen, Unterlagen verschwinden, und die Frage, wie der Beruf in gesunden Tagen aussah, wird mit jedem Jahr schwerer zu beantworten. Und viele Rechtsschutztarife decken die Auseinandersetzung mit dem eigenen Versicherer — ob Ihrer dazugehört, lässt sich klären, bevor Kosten entstehen.

IVUMFANG

Was enthalten ist
— und was nicht.

Beides steht bewusst nebeneinander. Eine Beschreibung, die nur aufzählt, was dazugehört, verschweigt die Hälfte.

ENTHALTEN

  • Prüfung des Ablehnungs- oder Einstellungsschreibens auf Form, Frist und Begründung
  • Auswertung von Antrag, Gesundheitsfragen und der erteilten Belehrung
  • Prüfung des Gutachtens: Fragestellung, Befunderhebung und angelegter Maßstab
  • Aufbau der Tätigkeitsbeschreibung in gesunden Tagen, mit Zeitanteilen
  • Außergerichtliche Vertretung gegenüber dem Versicherer und, wenn nötig, Klage
  • Einschätzung der Erfolgsaussichten — schriftlich und vor der Beauftragung

NICHT ENTHALTEN

  • Medizinische Bewertung — wir prüfen Gutachten, wir erstellen keine
  • Vertretung im Rentenverfahren wegen Erwerbsminderung
  • Beratung zu neuen Versicherungsverträgen oder deren Vermittlung
  • Zusagen zum Ausgang eines Verfahrens

VABLAUF

Wie wir
vorgehen.

Wie lange es dauert, hängt davon ab, wie klar die Ausgangslage ist — nicht davon, wie schnell wir schreiben.

  1. Erstgespräch.

    Was steht im Schreiben, welche Fristen laufen bereits, und welches wirtschaftliche Ziel soll erreicht werden?

  2. Akte vollständig machen.

    Antrag mit Gesundheitsfragen und Belehrung, Gutachten samt Fragestellung, Anerkenntnis, gesamte Korrespondenz.

  3. Einschätzung.

    Welche Begründung des Versicherers trägt, welche nicht — und was das für die Erfolgsaussichten bedeutet. Auch dann, wenn die Antwort unbequem ist.

  4. Vorgehen festlegen.

    Außergerichtlich, Sachverständigenverfahren oder Klage. Schriftlich festgehalten, mit Kosten und Zeitrahmen.

VIKOSTEN

Was es
kostet.

Vor der Beauftragung, nicht danach.

Vor der Beauftragung, nicht danach. Was eine Vertretung kostet, hängt vom Gegenstandswert ab — bei einer Berufsunfähigkeitsrente also von dem, was über die Laufzeit strittig ist. Wir nennen die Größenordnung, bevor Sie sich entscheiden, und halten sie schriftlich fest.

Grundlage ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Weniger als die dort vorgesehenen Gebühren darf eine Kanzlei nicht vereinbaren (§ 49b Abs. 1 BRAO). Mehr ist möglich, dann aber nur durch eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung — etwa nach Stunden oder als Pauschale. Ein Erfolgshonorar ist nur in engen Ausnahmefällen zulässig (§ 4a RVG).

Für eine reine Beratung ohne Vereinbarung gilt eine gesetzliche Obergrenze: Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr höchstens 250 Euro, für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG). Umsatzsteuer und Auslagen kommen hinzu.

Zwei Wege, auf denen die Kosten nicht bei Ihnen bleiben. Viele Rechtsschutztarife decken die Auseinandersetzung mit dem eigenen Versicherer; die Deckungsanfrage stellen wir, bevor Kosten entstehen. Und wer einen Rechtsstreit gewinnt, bekommt die notwendigen Kosten von der Gegenseite erstattet (§ 91 ZPO).

Was kostet die erste Einschätzung?

Das hängt davon ab, ob es bei einem Rat bleibt oder ein Mandat daraus wird. Für ein erstes Beratungsgespräch gilt für Verbraucher ohne Vereinbarung eine Obergrenze von 190 Euro, für eine weitergehende Beratung von 250 Euro (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG), jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Was in Ihrem Fall anfällt, sagen wir vorher — nicht auf der Rechnung.

Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?

Häufig ja: Viele Tarife decken die Auseinandersetzung mit dem eigenen Versicherer, teils mit Selbstbeteiligung und Wartezeit. Wir stellen die Deckungsanfrage, bevor Kosten entstehen. Erst wenn die Zusage vorliegt, wissen Sie und wir, worauf wir uns einlassen.

Gibt es ein Erfolgshonorar?

Nur ausnahmsweise. Das Gesetz lässt es im Wesentlichen zu, wenn jemand ohne eine solche Vereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde (§ 4a RVG). Der Regelfall ist es nicht — und wer es pauschal anbietet, sagt etwas, das so nicht zutrifft.

Wer trägt die Kosten, wenn wir gewinnen?

Im Prozess trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits und erstattet die notwendigen Kosten der Gegenseite (§ 91 ZPO). Außergerichtlich gilt das nicht automatisch; ob der Versicherer die Anwaltskosten übernimmt, ist dort selbst ein Streitpunkt.

VIIHÄUFIGE FRAGEN

Kurz beantwortet.

Die Fragen, die uns am häufigsten erreichen — mit der Fundstelle, auf der die Antwort beruht.

Wann zahlt die Berufsunfähigkeitsversicherung?

Wenn der zuletzt ausgeübte Beruf — so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war — infolge Krankheit voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann (§ 172 Abs. 2 VVG). Zu welchem Anteil das gelten muss, sagt nicht das Gesetz, sondern der Vertrag; in vielen Bedingungswerken ist es die Hälfte.

Ab wann zahlt die Berufsunfähigkeitsversicherung?

Geldleistungen werden fällig, sobald die zur Feststellung notwendigen Erhebungen beendet sind (§ 14 VVG Abs. 1). Dauern sie länger als einen Monat nach der Meldung, kann man Abschlagszahlungen in Höhe des voraussichtlichen Mindestbetrags verlangen (§ 14 VVG Abs. 2). Ab welchem Zeitpunkt rückwirkend gezahlt wird, regelt der Vertrag.

Wie lange zahlt eine Berufsunfähigkeitsversicherung?

Bis zum vertraglich vereinbarten Endalter, solange die Voraussetzungen fortbestehen. Der Versicherer darf das nachprüfen. Leistungsfrei wird er aber nur, wenn er die Veränderung gegenüber dem Anerkenntnis in Textform darlegt — und frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang (§ 174 VVG). Mehr dazu: das Nachprüfungsverfahren.

Wann zahlt die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht?

Vier Begründungen tragen fast alle Ablehnungen: der geforderte Grad sei nicht erreicht, im Antrag seien Gesundheitsfragen falsch beantwortet worden, der Zustand sei nur vorübergehend, oder es sei eine andere Tätigkeit zumutbar. Jede hat eigene Voraussetzungen — nachzulesen unter BU-Rente abgelehnt.

Wer stellt die Berufsunfähigkeit fest?

Der Versicherer erklärt nach dem Leistungsantrag in Textform, ob er die Leistungspflicht anerkennt (§ 173 Abs. 1 VVG). Ein Gutachter erhebt nur den medizinischen Befund. Ob daraus Berufsunfähigkeit folgt, ist eine rechtliche Wertung — im Streitfall trifft sie das Gericht, nicht der Arzt. Siehe das BU-Gutachten.

Zahlt der Staat eine Berufsunfähigkeitsrente?

Nur noch im Altfall: Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gibt es für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind (§ 240 SGB VI). Für alle anderen bleibt die Erwerbsminderungsrente — und die fragt nach dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht nach dem erlernten Beruf.

Was ist eine Anzeigepflichtverletzung?

Der Vorwurf, im Antrag seien Gesundheitsfragen unrichtig beantwortet worden. Anzuzeigen ist nur, wonach der Versicherer in Textform gefragt hat (§ 19 VVG). Ohne den vorgeschriebenen gesonderten Hinweis auf die Folgen stehen ihm die Rechte daraus nicht zu (Absatz 5). Ausführlich: Anzeigepflichtverletzung.

Gilt das auch für Beamtinnen und Beamte?

Dort gilt ein eigener Maßstab: Dienstunfähig ist, wer die Dienstpflichten dauernd nicht mehr erfüllen kann (§ 26 BeamtStG) — und wer anderweitig verwendbar ist, wird nicht in den Ruhestand versetzt. Ob der private Vertrag daran anknüpft, hängt an der Dienstunfähigkeitsklausel. Siehe Dienstunfähigkeit bei Beamten.

Was kostet ein Anwalt bei Problemen mit der BU-Versicherung?

Die Vergütung richtet sich nach dem Gegenstandswert oder einer Vereinbarung. Wir nennen sie vor der Beauftragung, nicht danach. Und viele Rechtsschutztarife decken die Auseinandersetzung mit dem eigenen Versicherer — ob Ihrer dazugehört, lässt sich klären, bevor Kosten entstehen.

VIIIAUS DEM MAGAZIN

Zum Nachlesen.

Beiträge, die dieses Thema vertiefen.

IXNACHBARTHEMEN

Was häufig
dazugehört.

Themen aus demselben Rechtsgebiet, die oft zusammen auftreten.

10IHR ANLIEGEN

Schildern Sie
Ihre Lage.

Sie müssen nicht schon alle Antworten kennen. Ein Thema und eine Frage sind ein Anfang.

Sehr geehrtes Team der Jura Concept,
ich bin, erreichbar unter. Es geht um
Worum geht es?
, genauer gesagt:

Keine vertraulichen Sachverhalte, Gesundheitsdaten oder Zugangsdaten eingeben. Wie wir mit Ihren Angaben umgehen, steht im Datenschutz.