VERFASST VONRechtsanwalt & Testamentsvollstrecker Eric Zimmermann
DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
Dienstunfähig ist, wer wegen des körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 BeamtStG, für Bundesbeamte § 44 BBG).
Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht auf Wiederherstellung besteht.
Vorrang der Weiterverwendung: In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist (§ 26 BeamtStG Abs. 1 Satz 3).
Begrenzte Dienstfähigkeit geht der Zurruhesetzung vor, wenn noch mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet werden kann (§ 27 BeamtStG).
Das Ruhegehalt beträgt 1,79375 Prozent je Dienstjahr, höchstens 71,75 Prozent; bei Dienstunfähigkeit kommt ein Abschlag von bis zu 10,8 Prozent in Betracht (§ 14 BeamtVG).

Wann ist eine Beamtin oder ein Beamter dienstunfähig?
Der Begriff steht im Gesetz. Dienstunfähig ist, wer wegen des körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Für Landes- und Kommunalbeamte regelt das § 26 BeamtStG, für Bundesbeamte wortgleich § 44 BBG.
Gemessen wird an den Dienstpflichten des übertragenen Amtes — also an dem Amt im abstrakt-funktionellen Sinn, nicht allein am konkreten Dienstposten. Wer seinen bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr ausfüllen kann, ist deshalb noch nicht dienstunfähig, wenn das Amt auch anders wahrgenommen werden kann.
Daneben steht eine Vermutungsregel, die in der Praxis häufig den Anstoß gibt: Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt wird. Für Bundesbeamte nennt § 44 BBG dafür einen Zeitraum von weiteren sechs Monaten; im Landesrecht bleibt die Bestimmung dieser Frist den Ländern überlassen (§ 26 BeamtStG Abs. 1 Satz 2).
Wichtig ist, was diese Regel nicht bedeutet. Sie begründet keinen Automatismus. Drei Monate Fehlzeit lösen eine Prüfung aus, mehr nicht — die Behörde muss weiterhin feststellen, dass keine Aussicht auf Wiederherstellung besteht und dass keine anderweitige Verwendung in Betracht kommt.
Muss der Dienstherr eine andere Verwendung prüfen?
Der wichtigste Satz des ganzen Verfahrens ist leicht zu überlesen: In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist (§ 26 BeamtStG Abs. 1 Satz 3). Die Zurruhesetzung ist damit nicht die Regelfolge der Dienstunfähigkeit, sondern die letzte Stufe.
Vorrangig ist die Übertragung eines anderen Amtes, auch in einer anderen Laufbahn. Sie ist sogar ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum selben Dienstherrn gehört, mindestens dasselbe Grundgehalt trägt und zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen erfüllt werden (§ 26 BeamtStG Abs. 2). Fehlt die Befähigung für die andere Laufbahn, ist an Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen.
Bleibt auch das ohne Erfolg, kann zur Vermeidung der Zurruhesetzung eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden — ebenfalls ohne Zustimmung, wenn sie unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist (§ 26 BeamtStG Abs. 3).
Diese Reihenfolge ist keine Nebensächlichkeit, sondern der häufigste Ansatzpunkt, wenn eine Zurruhesetzung angegriffen wird. Eine Verfügung, die nicht erkennen lässt, dass die Möglichkeit anderweitiger Verwendung überhaupt geprüft wurde, hat ein Begründungsproblem — und zwar unabhängig davon, wie eindeutig der medizinische Befund ist.
Die Suche muss stattgefunden haben
Der Dienstherr hat zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung möglich ist. Wer die Verfügung prüfen lässt, sollte deshalb zuerst fragen: Welche Ämter wurden in Betracht gezogen, bei welchen Stellen wurde angefragt, mit welchem Ergebnis?
Was ist begrenzte Dienstfähigkeit?
Zwischen voller Dienstfähigkeit und Ruhestand liegt eine dritte Möglichkeit, die vielen Betroffenen unbekannt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand ist abzusehen, wenn die Dienstpflichten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllt werden können (§ 27 BeamtStG, für Bundesbeamte § 45 BBG).
Die Arbeitszeit wird dann entsprechend herabgesetzt. Das Beamtenverhältnis bleibt aktiv, die Laufbahn läuft weiter, und mit Zustimmung ist auch eine Verwendung in einer nicht amtsentsprechenden Tätigkeit möglich.
Für Bundesbeamte gilt dabei eine Rangfolge: Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann (§ 45 BBG Abs. 1 Satz 2). Die Weiterverwendung im vollen Umfang geht also auch der Teilzeitlösung vor.
Ob die begrenzte Dienstfähigkeit im Einzelfall günstiger ist als der Ruhestand, ist eine Rechenaufgabe und eine Lebensentscheidung zugleich. Sie sollte vor dem Ende des Verfahrens gestellt werden, nicht danach.
Wie läuft die amtsärztliche Untersuchung ab?
Die Feststellung stützt sich auf eine ärztliche Untersuchung. Für Bundesbeamte darf die Behörde sie nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einem eigens zugelassenen Gutachter (§ 48 BBG Abs. 1); im Landesrecht gelten entsprechende Regelungen.
Die Vorschrift enthält drei Schutzmechanismen, die man kennen sollte. Erstens erfährt die Behörde nicht die vollständigen Befunde, sondern nur die tragenden Gründe des Gutachtens, und auch das nur, soweit dies für ihre Entscheidung erforderlich ist. Zweitens ist diese Mitteilung in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Drittens erhält der Beamte selbst ein Doppel dieser Mitteilung (§ 48 BBG Abs. 2 und 3).
Außerdem ist zu Beginn der Untersuchung auf deren Zweck und auf die Mitteilungspflicht hinzuweisen. Wer diesen Hinweis nicht erhalten hat, sollte das festhalten.
Inhaltlich beurteilt der Amtsarzt den Gesundheitszustand und die daraus folgenden Leistungseinschränkungen. Ob daraus Dienstunfähigkeit folgt, ist dagegen eine Rechtsfrage, die der Dienstherr entscheidet und die verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist. Für die private Versicherung gilt ein eigenes Begutachtungsverfahren, beschrieben im Beitrag über das BU-Gutachten. Ein Gutachten, das lediglich das Ergebnis „dienstunfähig" nennt, ohne die Einschränkungen zu benennen und sie den Anforderungen des Amtes gegenüberzustellen, trägt diese Entscheidung nicht.
Praktisch bewährt es sich, zum Termin vorbereitet zu erscheinen: aktuelle Befunde, Medikamentenplan, Reha-Berichte, eine kurze Chronologie und eine nüchterne Beschreibung dessen, was das Amt tatsächlich verlangt. Ein Gutachter, der die Anforderungen des Amtes nicht kennt, kann die Einschränkungen nicht daran messen.
Wie hoch ist das Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit?
Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt höchstens 71,75 Prozent (§ 14 BeamtVG Abs. 1). Den Höchstsatz erreicht also nur, wer auf eine sehr lange Dienstzeit kommt — bei einer Zurruhesetzung mit Mitte vierzig ist davon naturgemäß wenig erreicht.
Deshalb gibt es die Zurechnungszeit: Wer vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, dem wird die Zeit bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres zu zwei Dritteln als ruhegehaltfähige Dienstzeit hinzugerechnet (§ 13 BeamtVG Abs. 1).
Dem steht ein Abschlag gegenüber. Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird; diese Minderung darf 10,8 Prozent nicht übersteigen (§ 14 BeamtVG Abs. 3). Beruht die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall, greift der Abschlag nicht.
Und es gibt eine Ausnahme, die sich zu prüfen lohnt: Der Abschlag entfällt, wenn der Beamte bei Eintritt in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre berücksichtigungsfähiger Zeiten zurückgelegt hat (§ 14 BeamtVG Abs. 3).
Diese Zahlen gelten für Bundesbeamte. Die Länder haben eigene Versorgungsgesetze, die überwiegend ähnlich, aber nicht überall identisch ausgestaltet sind. Wer rechnet, sollte deshalb das für den eigenen Dienstherrn geltende Gesetz zugrunde legen.
| Größe | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ruhegehaltssatz je Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit | 1,79375 Prozent | § 14 Abs. 1 BeamtVG |
| Höchstsatz | 71,75 Prozent | § 14 Abs. 1 BeamtVG |
| Abschlag je Jahr vor dem 65. Lebensjahr | 3,6 Prozent | § 14 Abs. 3 BeamtVG |
| Höchster Abschlag | 10,8 Prozent | § 14 Abs. 3 BeamtVG |
| Kein Abschlag ab | 63. Lebensjahr und 40 Jahre berücksichtigungsfähiger Zeiten | § 14 Abs. 3 BeamtVG |
| Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr | zu zwei Dritteln | § 13 Abs. 1 BeamtVG |
Kann man aus dem Ruhestand zurückgeholt werden?
Der Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist nicht zwingend endgültig. Wird die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt der Ruhestandsbeamte — spätestens zehn Jahre nach der Zurruhesetzung und innerhalb der landesrechtlich bestimmten Frist — die erneute Berufung, ist dem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen (§ 29 BeamtStG Abs. 1).
Umgekehrt besteht auch eine Pflicht: Wer wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, ist verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu unterziehen; die Behörde kann entsprechende Weisungen erteilen (§ 29 BeamtStG Abs. 4). Auch eine erneute Untersuchung ist nach Maßgabe des Landesrechts möglich.
Der Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist also ein Zustand unter Vorbehalt — in beide Richtungen. Das sollte wissen, wer ihn anstrebt, und ebenso, wer ihn abwenden will.
Worin unterscheiden sich Dienstunfähigkeit und Berufsunfähigkeit?
Hier liegt die häufigste und teuerste Verwechslung. Die private Berufsunfähigkeitsversicherung fragt etwas anderes als das Beamtenrecht: berufsunfähig ist, wer den zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann (§ 172 VVG Abs. 2).
Das Beamtenrecht fragt nach den Dienstpflichten des übertragenen Amtes und kennt den Vorrang der Weiterverwendung. Der Versicherungsvertrag fragt nach der konkreten Tätigkeit und kennt diesen Vorrang nicht. Die Ergebnisse können deshalb auseinanderfallen — in beide Richtungen. Was zu tun ist, wenn der Versicherer gleichwohl ablehnt, steht im Beitrag BU-Rente abgelehnt.
Viele für Beamte gedachte Verträge enthalten deshalb eine Dienstunfähigkeitsklausel. Sie knüpft die Leistung an die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, sodass der Versicherer die medizinische Frage nicht erneut aufrollt. Wie weit das reicht, ist eine Frage des Wortlauts: Manche Klauseln erfassen nur die Zurruhesetzung, andere auch die Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wieder andere behalten sich eine eigene Prüfung ausdrücklich vor.
Praktisch heißt das: Wer ein Zurruhesetzungsverfahren vor sich hat, sollte vorher in den Versicherungsvertrag sehen — nicht nachher. Welche Unterlagen der Versicherer erhält und welche Formulierung die Behörde in ihre Verfügung aufnimmt, kann über die Leistung entscheiden. Und wer zusätzlich eine Erwerbsminderungsrente prüft, hat es mit einer dritten, wieder anderen Frage zu tun: dort geht es um die Stunden, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich sind.
Quellen und Fundstellen
- Beamtenstatusgesetz — Dienstunfähigkeit, begrenzte Dienstfähigkeit und Reaktivierung, §§ 26 bis 29 BeamtStG
- Bundesbeamtengesetz — Entsprechende Regelungen für Bundesbeamte, §§ 44, 45 und 48 BBG
- Beamtenversorgungsgesetz — Ruhegehaltssatz, Abschlag und Zurechnungszeit, §§ 13 und 14 BeamtVG
- Landesrecht — Für Landes- und Kommunalbeamte gelten die jeweiligen Landesbeamten- und Landesbeamtenversorgungsgesetze
- Der eigene Versicherungsvertrag — Ob und in welcher Fassung eine Dienstunfähigkeitsklausel vereinbart ist, ergibt sich allein aus den Bedingungen
Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob eine Ausschlagung im konkreten Fall das gewollte Ergebnis erreicht, hängt von Unterlagen, Fristen und Beteiligten ab.
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