VERFASST VONRechtsanwalt & Testamentsvollstrecker Eric Zimmermann
DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
Angezeigt werden müssen die Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat (§ 19 VVG) — nicht alles, was einem einfällt.
Die Rechtsfolgen sind nach Verschulden gestaffelt: Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung. Welche greift, muss der Versicherer begründen.
Ohne den vorgeschriebenen gesonderten Hinweis in Textform auf die Folgen stehen dem Versicherer diese Rechte nicht zu (§ 19 VVG Abs. 5).
War der verschwiegene Umstand für Eintritt und Umfang der Leistung nicht ursächlich, bleibt die Leistungspflicht in vielen Fällen bestehen (§ 21 VVG Abs. 2).
Auch für den Versicherer laufen Fristen — einen Monat ab Kenntnis, dazu gesetzliche Höchstfristen (§ 21 VVG).

Was verlangt die vorvertragliche Anzeigepflicht?
Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, muss dem Versicherer die ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen dieser in Textform gefragt hat (§ 19 VVG). Das ist eine wichtige Begrenzung: Maßgeblich sind die gestellten Fragen, nicht ein allgemeines Gefühl dafür, was der Versicherer vielleicht wissen wollte.
Gefragt wird typischerweise nach Behandlungen, Beschwerden und Untersuchungen in einem bestimmten Zeitraum vor Antragstellung. Genau hier entstehen die Fälle: der einmalige Termin beim Orthopäden wegen Rückenschmerzen, die Psychotherapie nach einer Trennung, der Physiotherapeut nach dem Bänderriss. Alles harmlos, alles vergessen — und Jahre später der Hebel, mit dem der Vertrag angegriffen wird.
Dass der verschwiegene Umstand mit der heutigen Erkrankung nichts zu tun hat, ändert am Vorwurf zunächst nichts. Für die Leistungspflicht ist es aber, wie unten zu sehen, durchaus erheblich.
Anzuzeigen ist nur, was bekannt ist. Wer von einer Diagnose nie erfahren hat, kann sie nicht verschweigen — das klingt selbstverständlich, wird im Streit aber regelmäßig zum Thema, etwa wenn ein Befund nur in der Akte des Arztes steht und nie besprochen wurde.
Eine zweite Begrenzung liegt im Zeitraum. Die Fragen beziehen sich fast immer auf einen bestimmten Zeitraum vor Antragstellung, häufig gestaffelt nach Art der Behandlung. Was davor liegt, ist nicht gefragt — und was nicht gefragt ist, muss auch nicht angezeigt werden.
Rücktritt, Kündigung oder Anpassung — was gilt wann?
Das Gesetz staffelt die Folgen nach dem Verschulden (§ 19 VVG). Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Bei einfacher Fahrlässigkeit kann er nicht zurücktreten, sondern nur kündigen. Und hätte er den Vertrag auch bei Kenntnis der Umstände geschlossen — wenn auch zu anderen Bedingungen —, kommt statt Rücktritt oder Kündigung eine Vertragsanpassung in Betracht.
Der Unterschied ist wirtschaftlich erheblich. Ein Rücktritt beseitigt den Vertrag; eine Anpassung erhält ihn, etwa mit einem Ausschluss für das betroffene Krankheitsbild oder einem höheren Beitrag. Wer ein Rücktrittsschreiben bekommt, sollte deshalb zuerst prüfen, ob der Vorwurf den behaupteten Verschuldensgrad überhaupt trägt.
Daneben steht ein vierter Weg: die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 22 VVG in Verbindung mit § 123 BGB). Sie ist die schärfste Waffe, verlangt aber Arglist — also bewusstes Verschweigen in der Absicht, auf die Entscheidung des Versicherers einzuwirken. Der Vorwurf wird häufiger erhoben, als er sich belegen lässt. Steht er neben anderen Ablehnungsgründen, lohnt der Blick auf den Beitrag BU-Rente abgelehnt.
Wichtig ist außerdem, wann der Versicherer diese Rechte überhaupt noch geltend machen kann: Er prüft die Vorgeschichte in aller Regel erst, wenn Leistung verlangt wird. Deshalb kommen solche Schreiben typischerweise nicht nach dem Abschluss, sondern Jahre später — im Leistungsfall, wenn es am meisten weh tut.
Was im Brief steht, ist nicht immer, was gemeint ist
Manche Schreiben nennen Rücktritt und Anfechtung nebeneinander, ohne den Sachverhalt zu trennen. Beides hat verschiedene Voraussetzungen, verschiedene Fristen und verschiedene Folgen — und beides ist getrennt zu prüfen.
Was muss der Versicherer beweisen?
Der Versicherer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen seiner Rechte. Er muss vortragen, wonach er gefragt hat, welcher Umstand nicht angezeigt wurde, dass dieser gefahrerheblich war und dass den Versicherungsnehmer der behauptete Verschuldensgrad trifft.
Hinzu kommt eine formale Hürde, die in der Praxis oft übersehen wird: Die Rechte aus § 19 VVG stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat (Absatz 5). Ein Hinweis irgendwo im Kleingedruckten genügt dafür nicht. Wer den Antrag von damals nicht mehr hat, sollte ihn anfordern — der Versicherer hat ihn.
Auch der Vorwurf, eine Frage sei „falsch“ beantwortet worden, ist selten so eindeutig, wie er klingt. Fragen nach Beschwerden oder Behandlungen sind auslegungsbedürftig; wer wegen einer einmaligen Verspannung beim Hausarzt war, hat nicht zwingend eine anzeigepflichtige Behandlung verschwiegen. Unklarheiten gehen nicht zulasten des Versicherungsnehmers.
Aus alldem folgt ein nüchterner Prüfweg: Lag die Frage in Textform vor? Wurde der gesonderte Hinweis erteilt? War der Umstand bekannt? War er gefahrerheblich? Welcher Verschuldensgrad wird behauptet, und worauf stützt sich das? Jede dieser Stufen kann den Vorwurf zu Fall bringen, und keine davon lässt sich durch das Gefühl ersetzen, man habe ja nichts Schlimmes getan.
Was gilt, wenn der Vermittler Bescheid wusste?
Eine Fallgruppe kommt so häufig vor, dass sie eigene Beachtung verdient: Der Antrag wurde nicht allein am Küchentisch ausgefüllt, sondern gemeinsam mit einem Vermittler. Die Behandlung wurde erwähnt — und stand am Ende doch nicht im Formular.
Das Gesetz nimmt darauf Rücksicht. Soweit es auf die Kenntnis des Versicherers ankommt, steht die Kenntnis des Versicherungsvertreters der Kenntnis des Versicherers gleich (§ 70 VVG). Was dem Vertreter im Zusammenhang mit dem Vertrag mitgeteilt wurde, gilt damit als dem Versicherer mitgeteilt — auch wenn es nicht in den Antrag gelangt ist.
Die Vorschrift hat eine Grenze: Sie gilt nicht für Kenntnisse, die der Vertreter außerhalb seiner Vertretertätigkeit und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag erlangt hat. Ein Gespräch im Sportverein ist etwas anderes als das Beratungsgespräch.
Praktisch entscheidet hier die Beweislage, und die ist oft schlechter als die Rechtslage. Wer sich auf dieses Argument stützen will, sollte früh festhalten, wer beim Gespräch anwesend war, welche Unterlagen vorlagen und was der Beratungsdokumentation zu entnehmen ist. Auch ein unabhängiger Makler ist dabei nicht dasselbe wie ein Versicherungsvertreter — welche Rolle der Vermittler hatte, gehört deshalb zu den ersten Fragen.
Zählt es, wenn kein Zusammenhang besteht?
Hier liegt der Punkt, der am häufigsten übersehen wird. Tritt der Versicherer zurück, entfällt die Leistungspflicht nicht, soweit der nicht angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistung ursächlich war (§ 21 VVG Abs. 2).
Im Klartext: Wer eine Knieverletzung verschwiegen hat und heute wegen einer Depression berufsunfähig ist, kann trotz eines wirksamen Rücktritts Anspruch auf die Rente haben. Der Vertrag ist dann zwar beendet — der bereits eingetretene Versicherungsfall bleibt aber zu bedienen.
Diese Einschränkung gilt allerdings nicht bei arglistiger Täuschung. Das erklärt, warum Versicherer den Arglistvorwurf gern erheben: Er schneidet den Kausalitätseinwand ab. Umso genauer ist zu prüfen, ob er trägt.
Zu beachten ist die Reichweite: Der Einwand hilft nur für den bereits eingetretenen Versicherungsfall. Der Vertrag selbst bleibt beendet, künftige Erkrankungen sind dann nicht mehr versichert. Wer die Rente durchsetzt, steht also mit Leistung, aber ohne Schutz da — was bei der Frage, ob man sich vergleicht, eine Rolle spielt.
Welche Fristen binden den Versicherer?
Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung geltend machen (§ 21 VVG Abs. 1). Wer seit Monaten Unterlagen sammelt und erst spät ein Rücktrittsschreiben schickt, hat womöglich zu lange gewartet — wann die Kenntnis vorlag, ist eine Tatsachenfrage und im Streit oft der entscheidende Punkt.
Hinzu kommen Höchstfristen ab Vertragsschluss, mit einer längeren Frist für vorsätzlich oder arglistig verschwiegene Umstände (§ 21 VVG Abs. 3). Für die Anfechtung gilt eine eigene Frist (§ 124 BGB).
Außerdem muss das Schreiben begründet sein: Der Versicherer hat die Umstände anzugeben, auf die er sich stützt; nachschieben kann er sie nur eingeschränkt. Ein pauschales Rücktrittsschreiben ohne Angabe, welche Frage wie falsch beantwortet worden sein soll, ist angreifbar.
Welche Frist gilt, steht im Gesetz
Die Monatsfrist ab Kenntnis und die Höchstfristen ab Vertragsschluss ergeben sich aus § 21 VVG, die Anfechtungsfrist aus § 124 BGB. Beide Vorschriften sind oben verlinkt und im Wortlaut nachzulesen.
Was tun, wenn der Brief kommt?
Nicht antworten, bevor die Lage klar ist. Erklärungen gegenüber dem Versicherer sind schwer zurückzuholen, und eine gut gemeinte Schilderung kann den Arglistvorwurf erst begründen. Das gilt besonders für Telefonate: Was dort gesagt wird, steht später als Aktennotiz im Verfahren.
Unterlagen zusammentragen: den Antrag von damals mitsamt allen Anlagen, die Gesundheitsfragen im Wortlaut, den Hinweis nach Absatz 5, die gesamte Korrespondenz und die eigenen Behandlungsunterlagen. Erst daraus ergibt sich, ob der Vorwurf trägt. Wird zugleich ein medizinisches Gutachten eingeholt, hilft der Beitrag über das BU-Gutachten bei der Einordnung.
Und die Fristen im Blick behalten — die eigenen wie die des Versicherers. Wer abwartet, weil die Sache unangenehm ist, verschenkt Zeit, die in diesem Verfahren beiden Seiten gehört.
Ein letzter Hinweis, der oft weiterhilft: Manche Rechtsschutztarife decken die Auseinandersetzung mit dem eigenen Versicherer. Ob Ihrer dazugehört, lässt sich klären, bevor Kosten entstehen.
Quellen und Fundstellen
- VVG — vorvertragliche Anzeigepflicht — §§ 19 bis 22 VVG, gegen den Gesetzestext zu prüfen
- BGB — Anfechtung — Arglistige Täuschung und Anfechtungsfrist
- Versicherungsvertragsgesetz — Vermittler — Kenntnis des Versicherungsvertreters, § 70 VVG
Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob eine Ausschlagung im konkreten Fall das gewollte Ergebnis erreicht, hängt von Unterlagen, Fristen und Beteiligten ab.
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