ERBRECHT · SCHWERPUNKT
Testamentsvollstreckung
Ein Testament legt fest, was geschehen soll. Ein Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass es geschieht — auch wenn Erben uneins sind, ein Unternehmen weiterlaufen muss oder Gläubiger eines Erben zugreifen wollen. Wir gestalten Testament und Testamentsvollstreckung gemeinsam und übernehmen das Amt im Erbfall selbst.
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ITYPISCHE LAGEN
Wann ein Testament
allein nicht reicht.
Diese Lagen schildern uns Unternehmerinnen, Unternehmer und Familien mit Vermögen am häufigsten.
- „Ich führe ein Unternehmen und weiß nicht, wer es nach mir leitet.“Was das bedeutet ↓
- „Meine Kinder sollen erben, aber noch nicht selbst verwalten.“Was das bedeutet ↓
- „Ich fürchte, dass sich meine Erben über das Vermögen zerstreiten.“Was das bedeutet ↓
- „Einer meiner Erben hat Schulden — das Erbe soll nicht bei seinen Gläubigern landen.“Was das bedeutet ↓
- „Zu meinem Vermögen gehören Immobilien, Depots und Beteiligungen.“Was das bedeutet ↓
- „Ich will meiner Familie die Abwicklung nicht aufbürden.“Was das bedeutet ↓
IIWAS VIELE ANNEHMEN
Irrtümer über die
Testamentsvollstreckung.
Sie klingen vernünftig — und führen dazu, dass im Testament die wichtigste Regelung fehlt.
„Ein klares Testament setzt sich von selbst um.“
TATSÄCHLICH
Nicht, wenn mehrere erben. Die Erben verwalten den Nachlass gemeinschaftlich und können über Nachlassgegenstände nur gemeinsam verfügen. Ein einziger Miterbe, der nicht mitzieht, kann die Auseinandersetzung über Jahre aufhalten.
„Testamentsvollstreckung ist Misstrauen gegenüber den Erben.“
TATSÄCHLICH
Sie entlastet die Erben. Der Testamentsvollstrecker muss ordnungsgemäß verwalten, Auskunft geben und Rechnung legen — und nimmt der Familie in der Trauer die Abwicklung ab.
„Das kann mein ältestes Kind übernehmen.“
TATSÄCHLICH
Rechtlich ja, praktisch oft nicht. Das Amt verlangt Kenntnisse in Erb-, Steuer- und Gesellschaftsrecht, der Testamentsvollstrecker haftet persönlich für Fehler — und ein Familienmitglied gerät leicht zwischen die Fronten.
„Mein Unternehmen führt nach mir einfach der Nachfolger weiter.“
TATSÄCHLICH
Ohne Regelung erbt eine Erbengemeinschaft, und wer entscheidet, ist offen. Ob und wie ein Testamentsvollstrecker Gesellschaftsanteile verwalten darf, hängt zudem vom Gesellschaftsvertrag ab. Beides muss zusammenpassen.
„Gibt es Streit, setzt das Gericht einen Testamentsvollstrecker ein.“
TATSÄCHLICH
Nein. Einen Testamentsvollstrecker gibt es nur, wenn das Testament ihn anordnet — oder das Nachlassgericht ersucht, einen zu ernennen. Nach dem Erbfall lässt sich das nicht mehr nachholen.
„Die Vergütung frisst das Erbe auf.“
TATSÄCHLICH
Die Vergütung ist angemessen und lässt sich im Testament selbst festlegen. Ein Streit unter Erben oder ein führungsloses Unternehmen kann deutlich mehr kosten — an Geld, Zeit und Familienfrieden.
IIIEINORDNUNG
Aufgaben des
Testamentsvollstreckers.
Was er darf, was er muss — und warum die Anordnung im Testament über den Erfolg entscheidet.
Ein Testament bestimmt, wer erbt. Wer den Willen danach umsetzt, bestimmt es nicht. Ohne weitere Anordnung sind das die Erben selbst — und mehrere Erben verwalten den Nachlass nur gemeinschaftlich (§ 2038 BGB). Über ein Haus, ein Depot oder Gesellschaftsanteile können sie nur gemeinsam verfügen. Jeder Einzelne kann blockieren.
Mit der Ernennung eines Testamentsvollstreckers im Testament (§ 2197 BGB) behält der Erblasser über seinen Tod hinaus Einfluss. Der Testamentsvollstrecker bringt die letztwilligen Verfügungen zur Ausführung (§ 2203 BGB), setzt den Nachlass unter mehreren Erben auseinander (§ 2204 BGB) und verwaltet ihn (§ 2205 BGB). Die Erben können über die verwalteten Gegenstände nicht mehr allein verfügen (§ 2211 BGB).
Daraus folgt ein Schutz, den kaum eine andere Gestaltung bietet: Gläubiger eines Erben können sich nicht an die Nachlassgegenstände halten, die der Testamentsvollstrecker verwaltet (§ 2214 BGB). Vermögen, das der Familie oder dem Unternehmen dienen soll, bleibt beisammen — auch wenn ein Erbe verschuldet ist oder in Schwierigkeiten gerät.
Für Unternehmen ist die Testamentsvollstreckung oft die Brücke zwischen Erbfall und Nachfolge. Als Dauervollstreckung kann sie über Jahre laufen (§ 2209 BGB), grundsätzlich bis zu dreißig Jahre (§ 2210 BGB) — lange genug, bis Nachfolger die nötige Erfahrung haben. Wie weit der Testamentsvollstrecker dabei in Gesellschaftsanteile eingreifen darf, entscheidet allerdings auch der Gesellschaftsvertrag. Testament und Gesellschaftsvertrag gehören deshalb in einem Zug gestaltet.
Das Amt ist anspruchsvoll. Der Testamentsvollstrecker muss unverzüglich ein Nachlassverzeichnis vorlegen (§ 2215 BGB), ordnungsgemäß verwalten (§ 2216 BGB), Auskunft geben und Rechnung legen (§ 2218 BGB) — Pflichten, von denen ihn auch der Erblasser nicht befreien kann (§ 2220 BGB). Für schuldhafte Fehler haftet er persönlich (§ 2219 BGB). Dazu kommen Grundbuch, Erbschaftsteuer und oft Gesellschaftsrecht. Ein Familienmitglied ist damit häufig überfordert und gerät zwischen die Erben. Ein unabhängiger Testamentsvollstrecker wird als neutrale Instanz wahrgenommen, nicht als Partei.
Die Qualität der Vollstreckung entscheidet sich beim Schreiben des Testaments. Es muss sagen, welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker hat, wie lange, mit welchen Befugnissen und zu welcher Vergütung — und wer das Amt übernimmt, falls die benannte Person wegfällt. Pflichtteilsberechtigte Erben, die durch die Vollstreckung beschränkt werden, können den Erbteil ausschlagen und den Pflichtteil verlangen (§ 2306 BGB). Auch das gehört vorher bedacht.
Wir gestalten beides aus einer Hand: das Testament mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung und — im Erbfall — die Vollstreckung selbst. Eric Zimmermann ist zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) und hat die Fachanwaltsausbildung für Versicherungsrecht absolviert. Das hilft dort, wo Nachlass und Versicherungen sich berühren, etwa bei den Bezugsrechten einer Lebensversicherung.
IVUMFANG
Testament und Vollstreckung
aus einer Hand.
Von der Gestaltung bis zum Abschluss der Vollstreckung — und was wir bewusst Steuerberatern und Vermögensverwaltern überlassen.
ENTHALTEN
- Bestandsaufnahme von Vermögen, Beteiligungen, Familie und bestehenden Verfügungen
- Testament mit Anordnung der Testamentsvollstreckung: Aufgaben, Dauer, Befugnisse, Vergütung, Ersatz
- Abstimmung mit Gesellschaftsverträgen, Vorsorgevollmacht und Bezugsrechten von Versicherungen
- Übernahme des Amts im Erbfall durch einen zertifizierten Testamentsvollstrecker (AGT)
- Nachlassverzeichnis, Begleichung von Verbindlichkeiten, Zusammenarbeit mit dem Steuerberater
- Auseinandersetzung unter den Erben oder Dauerverwaltung mit jährlicher Rechnungslegung
NICHT ENTHALTEN
- Steuererklärungen und steuerliche Beratung — dafür arbeiten wir mit Steuerberatern zusammen
- Vermögensanlage und Anlageberatung
- Unternehmens- und Immobilienbewertung
- Notarielle Beurkundung
VABLAUF
Von der Gestaltung
bis zum Erbfall.
Eine Testamentsvollstreckung beginnt nicht mit dem Tod, sondern mit einem Testament, das sie trägt.
Erstgespräch.
Vermögen, Unternehmen, Familie und Ziele: Was soll nach Ihrem Tod geschehen, und wo drohen Blockaden?
Gestaltung.
Testament mit Anordnung der Testamentsvollstreckung — abgestimmt mit Gesellschaftsverträgen, Vollmachten und Versicherungen.
Errichtung und Verwahrung.
Eigenhändig oder beim Notar, auf Wunsch in amtlicher Verwahrung. Ändern sich Vermögen oder Familie, passen wir die Regelung an.
Im Erbfall: das Amt annehmen.
Annahme gegenüber dem Nachlassgericht, Testamentsvollstreckerzeugnis, Nachlassverzeichnis für die Erben.
Umsetzung bis zum Abschluss.
Verbindlichkeiten, Vermächtnisse, Auseinandersetzung oder Dauerverwaltung — mit Rechenschaft gegenüber den Erben.
VIKOSTEN
Kosten und Vergütung
des Testamentsvollstreckers.
Zwei Posten, die man auseinanderhalten sollte: die Gestaltung heute und das Amt im Erbfall.
Zwei Posten, die man auseinanderhalten sollte: die Gestaltung heute und das Amt im Erbfall. Beides nennen wir vor der Beauftragung, nicht danach.
Die Gestaltung von Testament und Anordnung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dem Wert des Vermögens oder nach einer Vergütungsvereinbarung, etwa als Pauschale. Für eine reine Beratung ohne Vereinbarung gilt für Verbraucher eine Obergrenze von 250 Euro, für ein erstes Beratungsgespräch 190 Euro (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG), jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
Das Amt wird aus dem Nachlass vergütet. Das Gesetz gewährt eine angemessene Vergütung, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt (§ 2221 BGB). Eine Gebührenordnung gibt es nicht. Als Orientierung dienen die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins: ein Grundbetrag in Prozent des Bruttonachlasses, dessen Satz mit wachsendem Nachlass sinkt, dazu Zuschläge für aufwendige Aufgaben — etwa eine Auseinandersetzung, Gesellschaftsbeteiligungen oder Steuerfragen — und bei einer Dauervollstreckung eine laufende Vergütung.
Wer sein Testament gestaltet, kann die Vergütung dort selbst regeln — als Verweis auf eine Tabelle, als Pauschale oder mit einer Obergrenze. Das schafft Klarheit für die Erben und nimmt einem späteren Streit über die Höhe die Grundlage.
Was kostet ein Testamentsvollstrecker?
Das Gesetz spricht nur von einer angemessenen Vergütung (§ 2221 BGB). In der Praxis orientiert sie sich an den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins: ein Prozentsatz vom Bruttowert des Nachlasses, der mit steigendem Wert sinkt, dazu Zuschläge nach Aufwand. Eine Regelung im Testament geht vor.
Wer bezahlt den Testamentsvollstrecker?
Der Nachlass. Die Vergütung mindert das, was an die Erben verteilt wird — die Erben zahlen nicht aus eigener Tasche.
Kann ich die Vergütung im Testament festlegen?
Ja. Der Erblasser kann die Vergütung selbst bestimmen, etwa als Pauschale oder durch Verweis auf eine Tabelle (§ 2221 BGB). Das vermeidet Streit über die Angemessenheit.
Was kostet die Gestaltung des Testaments?
Das hängt vom Vermögen und vom Umfang der Regelung ab. Für ein erstes Beratungsgespräch gilt für Verbraucher ohne Vereinbarung eine Obergrenze von 190 Euro (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG). Den Rahmen für die Gestaltung nennen wir vorher.
VIIHÄUFIGE FRAGEN
Fragen zum
Testamentsvollstrecker.
Die Fragen, die uns am häufigsten erreichen — mit der Fundstelle, auf der die Antwort beruht.
Was macht ein Testamentsvollstrecker?
Er setzt den letzten Willen um: Er nimmt den Nachlass in Besitz, begleicht Schulden, erfüllt Vermächtnisse und Auflagen und teilt den Rest unter den Erben auf (§ 2203 BGB, § 2204 BGB). Bei einer Dauervollstreckung verwaltet er das Vermögen über Jahre (§ 2209 BGB).
Wann ist ein Testamentsvollstrecker sinnvoll?
Immer dann, wenn die Umsetzung schwieriger ist als das Aufschreiben: bei mehreren oder zerstrittenen Erben, bei minderjährigen oder unerfahrenen Erben, bei einem Unternehmen oder Beteiligungen im Nachlass, bei Immobilien und Vermögen im Ausland oder bei verschuldeten Erben.
Wie setze ich einen Testamentsvollstrecker ein?
Durch Anordnung im Testament oder Erbvertrag (§ 2197 BGB). Sinnvoll sind klare Aufgaben, Dauer, Vergütung und ein Ersatz für den Fall, dass die benannte Person das Amt nicht antritt. Das Amt beginnt erst mit der Annahme gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2202 BGB).
Wer kann Testamentsvollstrecker sein?
Grundsätzlich jede geschäftsfähige Person, auch ein Erbe, ein Rechtsanwalt oder eine Bank. Wegen der persönlichen Haftung und der fachlichen Anforderungen empfiehlt sich bei größerem Vermögen oder einem Unternehmen eine unabhängige, fachkundige Person.
Kann ein Erbe zugleich Testamentsvollstrecker sein?
Ein Miterbe kann ernannt werden. Ein Alleinerbe als einziger Testamentsvollstrecker ist nach herrschender Auffassung dagegen nicht möglich, weil er sich selbst nicht wirksam beschränken kann. Unter Miterben führt die Doppelrolle leicht zu Misstrauen.
Was ist ein Testamentsvollstreckerzeugnis?
Der Nachweis gegenüber Banken, Grundbuchamt und Behörden, dass jemand Testamentsvollstrecker ist. Das Nachlassgericht erteilt es auf Antrag; mit dem Ende des Amts wird es kraftlos (§ 2368 BGB).
Was ist eine Dauertestamentsvollstreckung?
Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass über die Abwicklung hinaus, etwa bis Kinder ein bestimmtes Alter erreichen oder eine Nachfolge im Unternehmen steht (§ 2209 BGB). Grundsätzlich endet sie spätestens dreißig Jahre nach dem Erbfall (§ 2210 BGB).
Schützt die Testamentsvollstreckung vor Gläubigern der Erben?
Ja, für die verwalteten Nachlassgegenstände. Gläubiger eines Erben, die nicht Nachlassgläubiger sind, können sich daran nicht halten (§ 2214 BGB). Wer Forderungen gegen den Erblasser selbst hat, bleibt dagegen Nachlassgläubiger.
Geht Testamentsvollstreckung auch bei einem Unternehmen?
Ja, mit Grenzen. Bei GmbH-Anteilen kann der Testamentsvollstrecker die Gesellschafterrechte in der Regel ausüben. Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen braucht es Hilfskonstruktionen wie Treuhand oder Vollmacht, und der Gesellschaftsvertrag muss mitspielen. Testament und Gesellschaftsvertrag gehören deshalb zusammen.
Können die Erben den Testamentsvollstrecker ablehnen?
Nicht aus freien Stücken. Entlassen kann ihn nur das Nachlassgericht auf Antrag, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, etwa eine grobe Pflichtverletzung (§ 2227 BGB). Ablehnen kann das Amt nur die benannte Person selbst — deshalb gehört ein Ersatz ins Testament.
VIIINACHBARTHEMEN
Was häufig
dazugehört.
Themen aus demselben Rechtsgebiet, die oft zusammen auftreten.
IXIHR ANLIEGEN
Schildern Sie
Ihre Lage.
Sie müssen nicht schon alle Antworten kennen. Ein Thema und eine Frage sind ein Anfang.
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