ERBRECHT · SCHWERPUNKT
Digitaler Nachlass
Onlinekonten, E-Mails, Fotos in der Cloud, laufende Abonnements: Auch sie gehören zum Nachlass. Wir regeln zu Lebzeiten, wer darauf zugreifen soll und was mit den Daten geschieht, und beraten Erben, die nach einem Todesfall an nichts herankommen.
Erstgespräch vereinbaren
ITYPISCHE LAGEN
Kommt Ihnen eine
Situation bekannt vor?
Diese Sätze hören wir hier am häufigsten. Sie stehen vor dem Fachbegriff, nicht dahinter.
- „Ich weiß nicht, was mit meinen Onlinekonten geschieht.“Was das bedeutet ↓
- „Nach einem Todesfall kommen wir an nichts heran.“Was das bedeutet ↓
- „Ich möchte Fotos und Dokumente weitergeben.“Was das bedeutet ↓
- „Bestimmte Nachrichten und Daten sollen nach meinem Tod gelöscht werden.“Was das bedeutet ↓
- „Ein Anbieter verweigert uns als Erben den Zugang zum Konto.“Was das bedeutet ↓
- „Abonnements und Verträge laufen weiter, und wir finden sie nicht.“Was das bedeutet ↓
IIWAS VIELE ANNEHMEN
Irrtümer, die im
Ernstfall teuer werden.
Diese Sätze hören wir am häufigsten. Sie stimmen so nicht — und kosten im Ernstfall Zeit, die dann fehlt.
„Onlinekonten erlöschen mit dem Tod.“
TATSÄCHLICH
Nein. Die Verträge gehen auf die Erben über, mit allen Rechten und Pflichten. Kostenpflichtige Abonnements laufen weiter, bis sie gekündigt werden.
„Die Erben dürfen private Nachrichten nicht lesen.“
TATSÄCHLICH
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Erben Zugang zum Konto samt Kommunikation erhalten. Wer das nicht will, muss es zu Lebzeiten regeln.
„Passwörter schreibe ich einfach ins Testament.“
TATSÄCHLICH
Keine gute Idee. Ein Testament wird nach dem Tod eröffnet und den Beteiligten bekannt gegeben, und Passwörter ändern sich. Ins Testament gehört, wer Zugriff erhalten soll, nicht der Zugang selbst.
„Eine Liste im Passwortmanager genügt als Regelung.“
TATSÄCHLICH
Sie hilft beim Zugang, regelt aber nichts. Wer erbt, wer löscht und wer sich kümmert, muss in einer wirksamen Verfügung stehen.
„Um den digitalen Nachlass kümmere ich mich später.“
TATSÄCHLICH
Ohne Übersicht dauert die Suche Monate. Die Vorsorge ist vergleichsweise wenig Aufwand und lässt sich mit Testament und Vorsorgevollmacht verbinden.
„Der Anbieter entscheidet, was mit meinen Daten geschieht.“
TATSÄCHLICH
Nutzungsbedingungen können Vorgaben machen, stehen aber nicht über dem Erbrecht. Regeln Sie selbst, was geschehen soll, statt es dem Anbieter zu überlassen.
IIIEINORDNUNG
Worum es hier
tatsächlich geht.
Was geschieht mit Konten, Verträgen, Daten und Zugängen, wenn jemand stirbt?
Der digitale Nachlass ist kein eigenes Rechtsgebiet. Er folgt denselben Regeln wie jeder andere Nachlass: Mit dem Tod geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 BGB). Dazu gehören Geräte und Datenträger, aber auch Verträge — mit dem E-Mail-Anbieter, dem sozialen Netzwerk, dem Streamingdienst oder der Onlinebank.
Der Bundesgerichtshof hat das 2018 für ein soziales Netzwerk ausdrücklich entschieden: Der Nutzungsvertrag geht auf die Erben über, und sie haben Anspruch auf Zugang zum Konto samt Inhalten (BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17). Weder das Fernmeldegeheimnis noch der Datenschutz der Kommunikationspartner stehen dem entgegen.
In der Praxis ist das Recht selten das Problem, sondern der Weg dorthin. Anbieter verlangen Sterbeurkunde und Erbnachweis, antworten langsam oder nur auf Englisch, und manche Geräte lassen sich ohne Zugangscode schlicht nicht öffnen. Wer keine Übersicht hinterlässt, zwingt die Erben, Konten erst aus Kontoauszügen und E-Mails zu rekonstruieren — während Abonnements weiterlaufen.
Deshalb lohnt es sich, zu Lebzeiten zwei Dinge zu trennen. Das Was gehört ins Testament: wer die digitalen Inhalte erhält, ob bestimmte Daten gelöscht werden sollen, wer sich darum kümmert — etwa ein Testamentsvollstrecker mit genau dieser Aufgabe. Das Wie gehört nicht hinein: Zugangsdaten in einem Testament sind nach der Eröffnung den Beteiligten bekannt (§ 348 FamFG) und bei jeder Passwortänderung veraltet. Sie gehören in eine gesonderte, sicher verwahrte Übersicht.
Für den Fall, dass man zu Lebzeiten nicht mehr handeln kann, braucht es daneben eine Vorsorgevollmacht, die digitale Angelegenheiten ausdrücklich umfasst. Eine Vollmacht, die über den Tod hinaus gilt, erlaubt der bevollmächtigten Person außerdem, sofort zu handeln, bevor ein Erbnachweis vorliegt.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer ist der digitale Zugang oft eine Frage der Handlungsfähigkeit: Domains, Buchhaltungssoftware, Kundenkonten, Zahlungsdienste. Was dafür bereitliegen sollte, steht im Beitrag zum Notfallordner für Unternehmer.
IVUMFANG
Was enthalten ist
— und was nicht.
Beides steht bewusst nebeneinander. Eine Beschreibung, die nur aufzählt, was dazugehört, verschweigt die Hälfte.
ENTHALTEN
- Bestandsaufnahme: welche Konten, Verträge und Datenbestände es gibt
- Regelung des digitalen Nachlasses im Testament, auf Wunsch mit Testamentsvollstreckung
- Vorsorgevollmacht mit ausdrücklichem Einschluss digitaler Angelegenheiten
- Hinweise zu Aufbau und Verwahrung einer Zugangsübersicht
- Beratung von Erben zum Zugang gegenüber Anbietern
- Durchsetzung von Zugangs- und Herausgabeansprüchen gegenüber Anbietern
NICHT ENTHALTEN
- Verwahrung von Zugangsdaten
- Technische Entsperrung oder Wiederherstellung von Geräten
- IT-Sicherheitsberatung und Einrichtung von Passwortmanagern
- Zusagen zum Ausgang eines Verfahrens
VABLAUF
Wie wir
vorgehen.
Wie lange es dauert, hängt davon ab, wie klar die Ausgangslage ist — nicht davon, wie schnell wir schreiben.
Erstgespräch.
Geht es um Ihre eigene Vorsorge oder um einen Todesfall? Welche Konten, Geräte und Verträge sind bekannt?
Übersicht schaffen.
Welche Anbieter, welche Inhalte, welche laufenden Kosten — und welche Unterlagen liegen bereits vor, etwa Testament oder Vollmacht.
Einordnung.
Was ist zu regeln, was lässt sich durchsetzen, und wo sind die Grenzen. Auch dann, wenn die Antwort unbequem ist.
Umsetzung.
Testament und Vollmacht formulieren oder Ansprüche gegenüber Anbietern geltend machen. Schriftlich festgehalten, mit Kosten.
VIKOSTEN
Was es
kostet.
Vor der Beauftragung, nicht danach.
Vor der Beauftragung, nicht danach. Was die Regelung des digitalen Nachlasses kostet, hängt davon ab, ob sie für sich steht oder Teil eines Testaments und einer Vorsorgevollmacht wird. Wir nennen die Größenordnung, bevor Sie sich entscheiden, und halten sie schriftlich fest.
Grundlage ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Statt der gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert kann eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden, etwa als Pauschale; sie bedarf der Textform. Wo das Gesetz feste Gebühren vorsieht, darf eine Kanzlei sie nicht unterschreiten (§ 49b Abs. 1 BRAO).
Für eine reine Beratung ohne Vereinbarung gilt eine gesetzliche Obergrenze: Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr höchstens 250 Euro, für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG). Umsatzsteuer und Auslagen kommen hinzu.
Was kostet die erste Einschätzung?
Für ein erstes Beratungsgespräch gilt für Verbraucher ohne Vereinbarung eine Obergrenze von 190 Euro (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG), zuzüglich Umsatzsteuer. Was eine Gestaltung kostet, sagen wir vorher.
Lohnt sich eine gesonderte Regelung?
Meist ist sie günstiger als Teil eines Testaments und einer Vorsorgevollmacht, die ohnehin anstehen. Getrennt aufzusetzen, was zusammengehört, kostet doppelt.
Wer trägt die Kosten, wenn ein Anbieter nicht herausgibt?
Wird ein Anspruch gerichtlich durchgesetzt, trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 ZPO). Außergerichtlich gilt das nicht automatisch.
Zahlt die Rechtsschutzversicherung?
Für die Gestaltung in aller Regel nicht. Für einen Streit mit einem Anbieter kann ein Vertragsrechtsschutz greifen — das prüfen wir, bevor Kosten entstehen.
VIIHÄUFIGE FRAGEN
Kurz beantwortet.
Die Fragen, die uns am häufigsten erreichen — mit der Fundstelle, auf der die Antwort beruht.
Was gehört zum digitalen Nachlass?
Alles, was an Daten, Konten und Verträgen digital besteht: E-Mail-Postfächer, soziale Netzwerke, Cloudspeicher, Onlinebanking, Zahlungsdienste, Abonnements, Domains und Kryptowerte, dazu Geräte und Datenträger. Rechtlich geht all das nach § 1922 BGB auf die Erben über.
Haben Erben Zugriff auf Facebook, E-Mail und Cloud?
Grundsätzlich ja. Der Bundesgerichtshof hat 2018 entschieden, dass der Nutzungsvertrag vererbt wird und die Erben Zugang zum Konto samt Inhalten verlangen können (III ZR 183/17). Anbieter verlangen dafür meist Sterbeurkunde und Erbnachweis.
Wie regle ich meinen digitalen Nachlass?
Im Testament, wer Zugriff erhält und was mit den Daten geschehen soll, gegebenenfalls mit einem Testamentsvollstrecker. Daneben eine sicher verwahrte Übersicht der Konten und Zugänge, und eine Vorsorgevollmacht für die Zeit zu Lebzeiten.
Gehören Passwörter ins Testament?
Nein. Ein Testament wird nach dem Tod eröffnet und den Beteiligten bekannt gegeben (§ 348 FamFG), und Passwörter ändern sich. Ins Testament gehört die Regelung, die Zugangsdaten in eine gesonderte Übersicht.
Was passiert mit Abonnements nach dem Tod?
Sie laufen weiter, weil die Verträge auf die Erben übergehen. Die Erben können sie kündigen; manche Anbieter räumen bei Tod ein Sonderkündigungsrecht ein. Eine Übersicht erspart die Suche über Kontoauszüge.
Kann ich verlangen, dass Daten gelöscht werden?
Ja, durch eine Anordnung im Testament, etwa als Auflage an die Erben oder als Aufgabe eines Testamentsvollstreckers. Ohne Regelung entscheiden die Erben selbst.
Gilt die Vorsorgevollmacht auch für digitale Konten?
Nur, wenn sie das erfasst. Eine Vollmacht sollte digitale Angelegenheiten und die Kommunikation ausdrücklich einschließen, sonst verweigern Anbieter den Zugang. Mehr unter Vorsorgevollmacht.
Was gilt für Kryptowerte?
Sie gehören zum Nachlass wie jedes andere Vermögen. Ohne Zugang zu Schlüsseln oder Wallet sind sie aber faktisch verloren. Hier kommt es auf die Übersicht und ihre sichere Verwahrung besonders an.
VIIINACHBARTHEMEN
Was häufig
dazugehört.
Themen aus demselben Rechtsgebiet, die oft zusammen auftreten.
IXIHR ANLIEGEN
Schildern Sie
Ihre Lage.
Sie müssen nicht schon alle Antworten kennen. Ein Thema und eine Frage sind ein Anfang.
Anliegen besprechen