ERBRECHT · SCHWERPUNKT · TEXTENTWURF

Berliner Testament

Zwei Unterschriften unter einem Blatt binden länger, als die meisten annehmen: Nach dem ersten Todesfall kann der Überlebende die gemeinsamen Anordnungen regelmäßig nicht mehr ändern (§ 2271 Abs. 2 BGB). Wir gestalten das Berliner Testament so, dass die Absicherung bleibt und die Beweglichkeit nicht verloren geht — und prüfen bestehende Testamente darauf, was sie heute wirklich festlegen.

Erstgespräch vereinbaren

ITYPISCHE LAGEN

Kommt Ihnen eine
Situation bekannt vor?

Diese Sätze hören wir hier am häufigsten. Sie stehen vor dem Fachbegriff, nicht dahinter.

IIWAS VIELE ANNEHMEN

Irrtümer, die im
Ernstfall teuer werden.

Diese Sätze hören wir am häufigsten. Sie stimmen so nicht — und kosten im Ernstfall Zeit, die dann fehlt.

  • „Ein Berliner Testament gehört zum Notar.“

    TATSÄCHLICH

    Es geht auch eigenhändig: Einer der Ehegatten schreibt das Testament von Hand, der andere unterschreibt die gemeinschaftliche Erklärung mit und soll Ort und Datum seiner Unterschrift angeben (§ 2267 BGB). Die notarielle Beurkundung ist ein Weg, keine Bedingung.

  • „Bis zum zweiten Todesfall sind die Kinder außen vor.“

    TATSÄCHLICH

    Beim ersten Erbfall sind sie enterbt — und genau deshalb können sie ihren Pflichtteil in Geld verlangen (§ 2303 BGB). Für den überlebenden Ehepartner ist das oft ein Liquiditätsproblem, weil das Vermögen im Haus steckt.

  • „Der Überlebende kann das Testament später anpassen.“

    TATSÄCHLICH

    Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tod des anderen (§ 2271 Abs. 2 BGB). Danach bleibt im Wesentlichen die Ausschlagung des Zugewendeten — oder ein Vorbehalt, der schon in der Urkunde steht.

  • „Auch unverheiratete Paare können ein Berliner Testament errichten.“

    TATSÄCHLICH

    Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten errichten (§ 2265 BGB); für eingetragene Lebenspartner gilt es entsprechend (§ 10 Abs. 4 LPartG). Nicht verheiratete Paare brauchen eine andere Gestaltung.

  • „Wer zuerst stirbt, hat damit alles geregelt.“

    TATSÄCHLICH

    Im Zweifel verschmilzt beides: Setzen sich die Ehegatten gegenseitig ein und bestimmen einen Dritten für danach, ist dieser im Zweifel Erbe des Zuletztversterbenden (§ 2269 BGB). Ob das gewollt ist, entscheidet sich an der Formulierung.

  • „Steuerlich macht die Reihenfolge keinen Unterschied.“

    TATSÄCHLICH

    Beim ersten Erbfall bleibt der Freibetrag der Kinder von je 400.000 Euro ungenutzt (§ 16 ErbStG), weil sie zunächst nichts erben. Dasselbe Vermögen wird später erneut übertragen und erneut besteuert.

IIIEINORDNUNG

Worum es hier
tatsächlich geht.

Das gemeinschaftliche Testament von Eheleuten — gestalten, prüfen und beweglich halten.

Das Berliner Testament ist die häufigste Form, in der sich Eheleute gegenseitig absichern — und die häufigste, bei der später jemand feststellt, dass sich nichts mehr ändern lässt. Die Bindung ist kein Fehler des Modells, sie ist sein Zweck. Die Frage ist nur, wie weit sie reichen soll.

Vor dem ersten Todesfall ist alles offen: Gemeinsam lässt sich das Testament jederzeit ändern, einseitig nur über einen notariell beurkundeten Widerruf, der dem anderen zugeht (§ 2271 Abs. 1, § 2296 BGB). Danach entscheidet allein, was in der Urkunde steht. Ein ausdrücklicher Änderungsvorbehalt kostet nichts und wird trotzdem selten vereinbart.

Wir arbeiten in beide Richtungen: Wer noch gestaltet, bekommt eine Fassung, die absichert, ohne den Überlebenden einzumauern. Wer ein vorhandenes Testament hat, erfährt zuerst, was daran überhaupt bindet — nicht jede gemeinsame Verfügung ist wechselbezüglich (§ 2270 BGB).

IVUMFANG

Was enthalten ist
— und was nicht.

Beides steht bewusst nebeneinander. Eine Beschreibung, die nur aufzählt, was dazugehört, verschweigt die Hälfte.

ENTHALTEN

  • Prüfung eines bestehenden Testaments: Was ist wechselbezüglich, was bindet, was ist noch offen
  • Gestaltung mit ausdrücklichem Änderungs- oder Rücktrittsvorbehalt für den Überlebenden
  • Einheits- oder Trennungslösung — die Entscheidung, die über die Bindung bestimmt
  • Umgang mit dem Pflichtteil: Strafklauseln, Vermächtnisse, Verzichtsverträge als Alternativen
  • Abstimmung mit Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Bezugsrechten von Versicherungen
  • Nach dem ersten Erbfall: Prüfung, welche Wege noch offenstehen

NICHT ENTHALTEN

  • Steuererklärungen und steuerliche Beratung — dafür arbeiten wir mit Steuerberatern zusammen
  • Notarielle Beurkundung
  • Immobilien- und Unternehmensbewertung
  • Vermögensanlage und Anlageberatung

VABLAUF

Wie wir
vorgehen.

Wie lange es dauert, hängt davon ab, wie klar die Ausgangslage ist — nicht davon, wie schnell wir schreiben.

  1. Erstgespräch.

    Familie, Vermögen und Ziele — und die entscheidende Frage: Was soll der Überlebende später noch dürfen?

  2. Bestandsaufnahme.

    Vorhandene Testamente, Ehevertrag, Vollmachten und Bezugsrechte. Oft widersprechen sie einander.

  3. Entwurf.

    Einheits- oder Trennungslösung, Vorbehalte für den Überlebenden, Umgang mit dem Pflichtteil.

  4. Errichtung.

    Eigenhändig nach § 2267 BGB begleitet — oder Beurkundung vorbereitet und abgestimmt.

  5. Wiedervorlage.

    Heirat, Geburt, Immobilie, Unternehmensverkauf: Jedes davon kann die Anordnung überholen.

VIKOSTEN

Was es
kostet.

Vor der Beauftragung, nicht danach.

FREIGABE AUSSTEHEND

Für diesen Schwerpunkt ist das Kostenmodell noch nicht freigegeben. Hier stehen bewusst keine Zahlen, solange sie nicht bestätigt sind.

VIIHÄUFIGE FRAGEN

Kurz beantwortet.

Die Fragen, die uns am häufigsten erreichen — mit der Fundstelle, auf der die Antwort beruht.

Was ist ein Berliner Testament?

Ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen und bestimmen, wer nach dem Tod des Überlebenden erben soll. Errichten können es nur Ehegatten (§ 2265 BGB); für eingetragene Lebenspartner gilt es entsprechend (§ 10 Abs. 4 LPartG).

Muss ein Berliner Testament zum Notar?

Nein. Es genügt, wenn ein Ehegatte das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet; dabei soll er Ort und Datum angeben (§ 2267 BGB). Die notarielle Beurkundung ist möglich, aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung.

Kann der überlebende Ehepartner das Testament später ändern?

In der Regel nicht. Das Recht zum Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen erlischt mit dem Tod des anderen (§ 2271 Abs. 2 BGB). Offen bleiben die Ausschlagung des Zugewendeten — und jeder Vorbehalt, der bereits in der Urkunde steht.

Können die Kinder trotz Berliner Testament etwas verlangen?

Ja. Beim ersten Erbfall sind sie von der Erbfolge ausgeschlossen und können ihren Pflichtteil in Geld verlangen (§ 2303 BGB). Für den überlebenden Ehepartner wird das zum Problem, wenn das Vermögen in einer Immobilie gebunden ist.

Welche steuerlichen Nachteile hat das Berliner Testament?

Beim ersten Erbfall erbt allein der Ehegatte. Der Freibetrag der Kinder von je 400.000 Euro bleibt damit ungenutzt (§ 16 ErbStG), und dasselbe Vermögen wird beim zweiten Erbfall erneut übertragen und erneut besteuert.

Was passiert mit dem gemeinsamen Haus?

Erwirbt der überlebende Ehegatte das selbst bewohnte Familienheim von Todes wegen, bleibt der Erwerb steuerfrei, wenn er es unverzüglich selbst zu Wohnzwecken nutzt. Gibt er die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren ohne zwingenden Grund auf, entfällt die Befreiung rückwirkend (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).

Können unverheiratete Paare ein Berliner Testament errichten?

Nein. Ein gemeinschaftliches Testament ist Ehegatten vorbehalten (§ 2265 BGB), für eingetragene Lebenspartner gilt es entsprechend (§ 10 Abs. 4 LPartG). Nicht verheiratete Paare brauchen eine andere Gestaltung, etwa einen Erbvertrag.

Was unterscheidet Einheits- und Trennungslösung?

Bei der Einheitslösung verschmelzen beide Vermögen beim Überlebenden, die Kinder erben erst danach. Bei der Trennungslösung wird der Überlebende Vorerbe, die Kinder werden Nacherben. Haben die Ehegatten nichts Abweichendes bestimmt, ist im Zweifel die Einheitslösung gewollt (§ 2269 BGB).

VIIIAUS DEM MAGAZIN

Zum Nachlesen.

Beiträge, die dieses Thema vertiefen.

IXNACHBARTHEMEN

Was häufig
dazugehört.

Themen aus demselben Rechtsgebiet, die oft zusammen auftreten.

10IHR ANLIEGEN

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Ihre Lage.

Sie müssen nicht schon alle Antworten kennen. Ein Thema und eine Frage sind ein Anfang.

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Worum geht es?
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