VERFASST VONRechtsanwalt & Testamentsvollstrecker Eric Zimmermann
DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
Nach dem Tod des Erstversterbenden ist der Überlebende an die wechselbezüglichen Verfügungen gebunden — das Recht zum Widerruf erlischt (§ 2271 BGB Abs. 2).
Die Kinder sind nach dem ersten Erbfall enterbt und können ihren Pflichtteil in Geld verlangen (§ 2303 BGB). Für den überlebenden Ehepartner ist das oft ein Liquiditätsproblem.
Der Freibetrag der Kinder von 400.000 Euro je Elternteil bleibt beim ersten Erbfall ungenutzt (§ 16 ErbStG) — dasselbe Vermögen wird zweimal besteuert.
Wer sich Änderungen offenhalten will, muss das in der Urkunde selbst anordnen. Nachträglich bleibt fast nur die Ausschlagung des Zugewendeten.
Ob ein Berliner Testament im konkreten Fall das Richtige ist, hängt an Vermögen, Familienlage und Steuer — die folgenden Abschnitte zeigen, woran es sich entscheidet.

Was ein Berliner Testament regelt
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern. Beide setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein; die Kinder erben erst, wenn auch der Zweite gestorben ist. Nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten (§ 2265 BGB) — nichteheliche Paare sind darauf verwiesen, zwei Einzeltestamente zu errichten oder einen Erbvertrag zu schließen.
Die Form ist einfacher, als viele glauben: Ein Ehegatte schreibt den Text vollständig handschriftlich, beide unterschreiben ihn (§ 2267 BGB). Ein Notar ist nicht nötig. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll Ort und Datum seiner Unterschrift hinzufügen.
Entscheidend — und in Vordrucken fast immer unausgesprochen — ist die Frage, was mit dem Vermögen beim ersten Erbfall geschieht. Bei der sogenannten Einheitslösung verschmilzt es mit dem Vermögen des Überlebenden; die Kinder sind Schlusserben des Überlebenden. Bei der Trennungslösung bleibt es getrennt, der Überlebende wird nur Vorerbe und die Kinder Nacherben. § 2269 BGB enthält dazu eine Auslegungsregel: Im Zweifel ist die Einheitslösung gewollt.
Das ist keine Formalie. Die Trennungslösung schützt das Vermögen des Erstversterbenden vor dem Zugriff neuer Angehöriger des Überlebenden und kann steuerlich günstiger sein — sie bindet den Überlebenden aber noch enger und ist in der Verwaltung aufwendig. Wer eines von beiden will, muss es hinschreiben.
Woran Sie erkennen, welche Fassung Sie haben
Steht im Testament sinngemäß „Erbe des Überlebenden sollen unsere Kinder sein", ist die Einheitslösung gemeint. Steht dort „Vorerbe" und „Nacherbe", ist es die Trennungslösung. Fehlt beides, greift die Auslegungsregel — und die führt zur Einheitslösung.
Die Bindungswirkung: was der Überlebende nicht mehr darf
Der Kern des Berliner Testaments ist die Wechselbezüglichkeit: Jede Verfügung ist in der Erwartung getroffen, dass die andere Bestand hat (§ 2270 BGB). Für die gegenseitige Erbeinsetzung von Eheleuten und für die Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben nimmt das Gesetz Wechselbezüglichkeit im Zweifel an.
Solange beide leben, lässt sich das auflösen: Ein Ehegatte kann seine wechselbezüglichen Verfügungen einseitig widerrufen — aber nur in der Form des § 2296 BGB, also durch notariell beurkundete Erklärung, die dem anderen zugehen muss (§ 2271 BGB Abs. 1). Ein stilles Zerreißen des Testaments genügt nicht. Gemeinsam können beide das Testament jederzeit formlos aufheben oder ändern.
Mit dem Tod des Erstversterbenden endet diese Freiheit: Das Recht zum Widerruf erlischt (§ 2271 BGB Abs. 2 Satz 1). Der Überlebende kann von da an nichts mehr an den bindend gewordenen Verfügungen ändern — auch nicht, wenn er erneut heiratet, wenn sich ein Kind abwendet, wenn ein Enkel pflegebedürftig wird oder wenn er ein Kind später für bedürftiger hält als die anderen.
Das Gesetz lässt genau einen Ausweg: Der Überlebende kann das ausschlagen, was ihm zugewendet ist. Dann wird er wieder frei (§ 2271 BGB Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2) — er verliert aber eben auch das Erbe und ist auf seinen Pflichtteil und sein eigenes Vermögen verwiesen. Für die Frist und die Form der Ausschlagung gelten die allgemeinen Regeln.
Auch Schenkungen zu Lebzeiten helfen nicht am Testament vorbei. Wer als Überlebender Vermögen verschenkt, um den Schlusserben zu entziehen, was ihm zugedacht ist, setzt sich Rückforderungsansprüchen der Schlusserben aus; die Rechtsprechung wendet dafür den Rechtsgedanken des § 2287 BGB an.
Der Fall, an dem es meistens auffällt
Der überlebende Ehepartner heiratet erneut. Der neue Partner soll abgesichert sein, das gemeinsame Haus soll aber bei den Kindern aus erster Ehe bleiben. Beides zugleich geht nach einem bindend gewordenen Berliner Testament nicht mehr — jedenfalls nicht ohne die Mitwirkung der Schlusserben.
Der Pflichtteil der Kinder — der häufigste Streitpunkt
Werden die Kinder erst als Schlusserben eingesetzt, sind sie nach dem ersten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen. Damit steht ihnen der Pflichtteil zu: die Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils, als reiner Geldanspruch gegen den überlebenden Elternteil (§ 2303 BGB).
Genau hier entsteht die praktische Not. Das Vermögen steckt meistens im Haus, der Anspruch ist aber in Geld zu erfüllen. Der überlebende Ehepartner muss unter Umständen belasten oder verkaufen, um auszuzahlen — in einer Lebenslage, in der er das am wenigsten gebrauchen kann.
Dagegen richtet sich die Pflichtteilsstrafklausel: Wer nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, soll auch nach dem zweiten nur den Pflichtteil bekommen. Sie wirkt abschreckend, aber sie verhindert nichts. Ein Kind, das ohnehin nicht mit einem großen Schlusserbe rechnet, nimmt sie in Kauf. Und gegenüber einem Kind, das den Pflichtteil aus wirtschaftlicher Not geltend macht, geht sie ins Leere.
Zu prüfen ist außerdem, ob die Beschränkung der Kinder auf eine Schlusserbenstellung ihnen ein Wahlrecht eröffnet: Wer als Erbe mit Beschränkungen oder Beschwerungen bedacht ist, kann unter den Voraussetzungen des § 2306 BGB ausschlagen und den Pflichtteil verlangen.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der regelmäßigen Frist von drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von Erbfall und Enterbung erfahren hat. Wer Ansprüche hat oder abwehren muss, sollte das früh klären und nicht erst, wenn die Frist knapp wird.
Zweimal Erbschaftsteuer: die Rechnung
Die zweite, stillere Nebenwirkung ist steuerlich. Beim ersten Erbfall erbt der Ehegatte alles. Sein Freibetrag beträgt 500.000 Euro; der Freibetrag der Kinder von je 400.000 Euro bleibt ungenutzt, weil die Kinder zunächst nichts erben (§ 16 ErbStG). Beim zweiten Erbfall wird dasselbe Vermögen erneut übertragen und erneut besteuert.
Ein Beispiel mit runden Zahlen, zwei Kindern und einem Nachlass von 900.000 Euro: Beim ersten Erbfall erbt der Ehegatte 900.000 Euro, nach Abzug seines Freibetrags bleiben 400.000 Euro steuerpflichtig. Beim zweiten Erbfall teilen sich die Kinder dasselbe Vermögen, jedes hat 400.000 Euro frei. Hätten die Kinder bereits beim ersten Erbfall einen Teil erhalten, wären zwei Freibeträge zusätzlich zum Zuge gekommen — und der erste Steuerzugriff wäre kleiner ausgefallen oder entfallen.
Abmildern lässt sich das, und zwar nur im Voraus: durch Vermächtnisse zugunsten der Kinder beim ersten Erbfall, durch eine Trennungslösung, durch Schenkungen zu Lebzeiten in den Zehnjahresabständen des § 14 ErbStG oder durch ein betragsmäßig flexibles Vermächtnis, das der Überlebende nach Lage der Dinge zuteilt. Welche dieser Gestaltungen trägt, entscheidet sich am Einzelfall — und an der Frage, wie viel Zugriff der überlebende Ehepartner behalten soll.
Für das selbstbewohnte Familienheim gilt eine eigene Befreiung mit einer Zehnjahresbindung an die Selbstnutzung (§ 13 ErbStG). Sie kann den Steuerzugriff beim ersten Erbfall vollständig vermeiden — sie entfällt aber rückwirkend, wenn der Überlebende das Haus vor Ablauf der Frist aufgibt, ohne dass zwingende Gründe vorliegen.
Wann sich ein Berliner Testament noch ändern lässt
Solange beide leben, ist alles offen: Gemeinsam können die Eheleute das Testament jederzeit ändern oder aufheben. Einseitig geht es nur über den notariell beurkundeten Widerruf, der dem anderen zugehen muss.
Nach dem ersten Erbfall hängt alles davon ab, was in der Urkunde steht. Ein ausdrücklicher Änderungsvorbehalt — etwa das Recht, die Erbteile der Kinder neu zu bestimmen, oder das Recht, unter den gemeinsamen Abkömmlingen neu zu verteilen — ist zulässig und der wirksamste Schutz vor der Bindung. Er kostet nichts und wird trotzdem fast nie vereinbart.
Fehlt er, bleiben drei Wege, und alle drei haben einen Preis: die Ausschlagung des Zugewendeten (§ 2271 BGB Abs. 2), die Anfechtung — etwa weil ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde, der beim Errichten noch nicht bekannt war (§ 2079 BGB) — und der Zuwendungsverzicht der Schlusserben, mit dem diese auf das Zugewendete verzichten und den Überlebenden damit freigeben (§ 2352 BGB).
Für die Beratung heißt das: Die wichtigste Entscheidung beim Berliner Testament fällt nicht beim Errichten, sondern bei der Frage, wie viel Beweglichkeit sich der Überlebende erhalten soll. Wer diese Frage nicht stellt, entscheidet sie trotzdem — gegen die Beweglichkeit.
Was in die Urkunde gehört
Wahl zwischen Einheits- und Trennungslösung, ausdrücklicher Änderungs- oder Rücktrittsvorbehalt für den Überlebenden, eine Regelung für den Fall der Wiederheirat, eine durchdachte Pflichtteilsklausel und — wenn Steuer eine Rolle spielt — Vermächtnisse zugunsten der Kinder beim ersten Erbfall.
Quellen und Fundstellen
- Bürgerliches Gesetzbuch — Die im Text verlinkten Vorschriften zum gemeinschaftlichen Testament und zum Pflichtteil
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz — Freibeträge, Steuersätze und Familienheim-Befreiung — vor Veröffentlichung auf den aktuellen Stand zu prüfen
- Rechtsprechung zur Bindungswirkung — Fundstellen zu § 2287 BGB analog und zur Pflichtteilsstrafklausel sind noch zu ergänzen
Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob eine Ausschlagung im konkreten Fall das gewollte Ergebnis erreicht, hängt von Unterlagen, Fristen und Beteiligten ab.
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