VERFASST VONRechtsanwalt & Testamentsvollstrecker Eric Zimmermann

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

  • Der BFH hat mit Urteil vom 24. März 2026 (VIII R 30/24) seine langjährige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben.

  • Maßgeblich ist jetzt die zivilrechtliche Vereinbarung: Wurde Zinslosigkeit vereinbart, ist kein rechnerischer Zinsanteil zu versteuern.

  • § 12 Abs. 3 BewG darf im Privatvermögen nicht dazu dienen, eine steuerpflichtige Zinseinkunft zu konstruieren.

  • Auch Schenkungsteuer fällt nicht an — die bloße Stundung verschiebt kein Vermögen, sie mindert nur eine Belastung.

  • Ebenso wenig entsteht ein Rückzahlungsgewinn: Die Raten werden vollumfänglich mit den Anschaffungskosten der Forderung verrechnet.

Ruhige Wohnstraße mit Hecken und Vorgärten an einem hellen Tag
Die Entscheidung betrifft fast jede Übertragung eines Hauses innerhalb der Familie.

Was passiert war

Eheleute verkauften im Jahr 2021 ihr bebautes Grundstück an ihre Tochter. Der Kaufpreis sollte nicht auf einmal, sondern in monatlichen Raten gezahlt werden — und zwar ohne Zinsen. Die Tochter war finanziell nicht in der Lage, den Kaufpreis sofort zu begleichen oder eine Bankfinanzierung zu erhalten.

Die Eltern einigten sich daher mit ihr darauf, dass der Kaufpreis zinslos gestundet wird und jede Rate vollumfänglich auf den Kaufpreis angerechnet wird. Den Vorteil aus dem Zinsverzicht schenkten die Eltern der Tochter ausdrücklich.

Das Finanzamt sah das anders: Es rechnete die monatlichen Raten nach einer gesetzlichen Bewertungsmethode (§ 12 Abs. 3 BewG) in einen Tilgungsanteil und einen angeblichen Zinsanteil auf. Den so errechneten Zinsanteil behandelte es als steuerpflichtigen Kapitalertrag der Eltern und setzte Einkommensteuer fest.

Die bisherige Rechtslage

Bislang vertrat der Bundesfinanzhof über Jahrzehnte hinweg die Auffassung, dass bei einem Grundstücksverkauf gegen zinslose Ratenzahlung der nominale Kaufpreis abgezinst und in einen Tilgungsanteil — den sogenannten Barwert — und einen Zinsanteil aufgeteilt werden muss.

Dieser rechnerisch ermittelte Zinsanteil wurde als steuerpflichtiges Entgelt für die Überlassung von Kapital behandelt, selbst dann, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart hatten, dass keine Zinsen geschuldet werden sollen.

Die neue Entscheidung

Mit seinem Urteil vom 24. März 2026 (VIII R 30/24) hat der BFH diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben. Maßgeblich ist die zivilrechtliche Vereinbarung der Vertragsparteien: Wenn die Parteien vereinbart haben, dass jede Teilzahlung vollumfänglich auf den Kaufpreis angerechnet wird und die Stundung zinslos erfolgen soll, dann ist genau diese Vereinbarung auch der Besteuerung zugrunde zu legen.

Ein rechnerisch ermittelter Zinsanteil ist dann kein steuerpflichtiges Entgelt für eine Kapitalüberlassung. Der BFH stellte klar, dass die Bewertungsvorschrift des § 12 Abs. 3 BewG im Privatvermögen nicht dazu dienen kann, eine steuerpflichtige Zinseinkunft zu konstruieren, wenn die Vertragsparteien gar keine Zinsen vereinbart haben.

Keine Schenkungsteuer

Der BFH hat zudem ausgeschlossen, dass die zinslose Stundung des Kaufpreises zu einer schenkungsteuerpflichtigen Zuwendung führt — weder in Bezug auf das Grundstück selbst noch hinsichtlich des Zinsverzichts.

Eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung setzt eine Vermögensverschiebung vom Geber an den Empfänger voraus. Durch die bloße Stundung der Kaufpreisforderung wird der Tochter aber keine Geldsumme aus dem Vermögen der Eltern zur Nutzung überlassen; die Stundung führt lediglich zu einer geringeren Belastung in ihrem Vermögen. An einer echten Vermögensverschiebung fehlt es daher.

Auch kein Rückzahlungsgewinn

Der BFH verneinte schließlich auch das Entstehen eines sogenannten Rückzahlungsgewinns. Da die Raten vereinbarungsgemäß keinen Zinsanteil enthalten und auch nicht zwangsweise aufgeteilt werden dürfen, sind die Teilzahlungen jeweils vollumfänglich mit den Anschaffungskosten der Forderung zu verrechnen. Ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht auf diese Weise nicht.

Was das für Übertragungen in der Familie bedeutet

Die Entscheidung ist von großer praktischer Bedeutung, insbesondere für Grundstücksübertragungen unter Familienangehörigen. Wer ein Grundstück oder einen anderen Vermögensgegenstand im Privatvermögen verkauft und dem Käufer den Kaufpreis zinslos in Raten stundet, muss keine Einkommensteuer auf einen rechnerisch ermittelten Zinsanteil befürchten — solange die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam ist und keine steuerlichen Gestaltungsabsichten vorliegen.

Auch Schenkungsteuer fällt nicht an. Das Finanzamt kann die zivilrechtliche Vereinbarung nicht mehr durch eine rechnerische Aufteilung der Raten in Tilgungs- und Zinsanteile umgehen.

Die Vereinbarung muss halten, was sie sagt

Der Schutz greift, weil die Parteien Zinslosigkeit und volle Anrechnung jeder Rate ausdrücklich vereinbart hatten. Eine ungenaue oder nachträglich behauptete Abrede trägt diese Wirkung nicht — der Vertrag ist hier das Beweismittel.

Quellen und Fundstellen

  • BFH, Urteil vom 24.03.2026 – VIII R 30/24 — Zinslose Ratenzahlung beim Grundstückskauf im Privatvermögen
  • § 12 Abs. 3 BewG — Bewertung unverzinslicher Forderungen
  • § 20 EStG — Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • § 7 ErbStG — Schenkungen unter Lebenden

Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob eine Ausschlagung im konkreten Fall das gewollte Ergebnis erreicht, hängt von Unterlagen, Fristen und Beteiligten ab.

Zum Thema: Testament und Nachlassplanung

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