VERFASST VONRechtsanwalt & Testamentsvollstrecker Eric Zimmermann

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

  • Bei unentgeltlicher Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt ändert sich steuerlich zunächst nichts: Der Nießbraucher erzielt weiter die Mieteinkünfte und schreibt das Gebäude ab.

  • Die Falle liegt bei größeren Instandsetzungen. Sie obliegen zivilrechtlich dem Eigentümer — zahlt sie der Nießbraucher ohne Vereinbarung, ist es eine nicht abziehbare Zuwendung (§ 12 Nr. 2 EStG).

  • Auch der neue Eigentümer kann sie nicht absetzen, solange er mit der Immobilie keine Einkünfte erzielt.

  • Die Lösung ist eine ausdrückliche Kostentragungsregelung im Übertragungsvertrag — klar formuliert und tatsächlich so durchgeführt.

  • Verstirbt der Nießbraucher, während er Kosten auf zwei bis fünf Jahre verteilt (§ 82b EStDV), verfällt der Restbetrag — bei beiden Seiten.

Innenhof eines Mehrfamilienhauses, auf einem Balkon gießt jemand Pflanzen
Der Nießbrauch lässt den Alltag unverändert — die steuerliche Zuordnung nicht.

Grundsatz: Alles bleibt beim Alten

Viele Immobilienbesitzer möchten ihr Eigentum bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation übertragen, um späterem Erbstreit vorzubeugen. Dabei behält sich der Übertragende häufig ein Nießbrauchsrecht vor — also das Recht, die Immobilie weiterhin zu nutzen und die Mieteinnahmen zu behalten.

Wird ein vermietetes Grundstück unentgeltlich unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen, ändert sich steuerlich zunächst einmal nichts: Der bisherige Eigentümer — nunmehr Nießbraucher — erzielt weiterhin die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und darf auch weiterhin die Gebäudeabschreibung geltend machen.

Die Falle: Wer zahlt die Instandsetzung?

Größere Instandsetzungen obliegen zivilrechtlich dem Eigentümer, nicht dem Nießbraucher. Zahlt der Nießbraucher sie trotzdem, ohne dass etwas vereinbart wurde, wertet das Steuerrecht dies als unentgeltliche Zuwendung an den Eigentümer, die steuerlich nicht abziehbar ist (§ 12 Nr. 2 EStG).

Umgekehrt kann auch der neue Eigentümer die Kosten nicht geltend machen, da er mit der Immobilie keine Einkünfte erzielt, solange der Nießbrauch besteht. Der Aufwand fällt zwischen beide Seiten.

Ein Beispiel: 80.000 Euro, die niemand absetzen kann

Ein Vater überträgt sein vermietetes Mehrfamilienhaus unter Nießbrauchsvorbehalt auf seinen Sohn. Im Übertragungsvertrag wird zur Kostentragung nichts geregelt. Der Vater lässt das Dach für 80.000 Euro erneuern.

Da er als Nießbraucher die Mieteinnahmen erzielt, wäre er eigentlich der richtige Ansprechpartner für den Werbungskostenabzug. Weil die Dachsanierung aber zivilrechtlich dem Sohn als Eigentümer obliegt, kann der Vater die 80.000 Euro nicht absetzen — es sei denn, er fordert Ersatz vom Sohn. Fordert er Ersatz und erhält das Geld, ist ihm aber wiederum kein Aufwand entstanden, den er absetzen könnte. Am Ende geht der steuerliche Vorteil verloren.

Die Lösung: eine Kostentragungsregelung

Das Problem lässt sich durch eine klare vertragliche Vereinbarung lösen. Die Vertragsparteien sollten ausdrücklich festlegen, dass der Nießbraucher auch die Kosten für größere Instandsetzungen übernimmt.

Diese Regelung muss — insbesondere zwischen nahen Angehörigen — klar und eindeutig formuliert und auch tatsächlich so durchgeführt werden. Ist das der Fall, kann der Nießbraucher die Instandsetzungskosten in voller Höhe als Werbungskosten absetzen oder sie gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen (§ 82b EStDV).

Vereinbart und gelebt — beides zählt

Zwischen nahen Angehörigen prüft die Finanzverwaltung nicht nur, ob eine Regelung im Vertrag steht, sondern ob sie auch tatsächlich vollzogen wurde. Eine Klausel, nach der niemand handelt, trägt den Abzug nicht.

Was gilt beim neuen Eigentümer?

Grundsätzlich kann er nichts geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Abzug als vorweggenommene Werbungskosten ausscheidet, solange das Ende der Nießbrauchsnutzung nicht absehbar ist.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Eigentümer die Aufwendungen im eigenen Interesse als künftiger Nutzer tätigt und die zukünftige Eigennutzung zeitlich konkret bevorsteht — beispielsweise weil der Nießbrauch in naher Zukunft enden soll.

Was beim Ende des Nießbrauchs passiert

Erlischt der Nießbrauch durch Tod, Zeitablauf oder Ablösung, geht die steuerliche Einkünfteerzielung auf den Eigentümer über, dem dann auch die Gebäudeabschreibung zusteht. Wurde das Grundstück unentgeltlich übertragen, führt der Eigentümer die bisherige AfA fort. Wurde es entgeltlich übertragen, bemisst sich die AfA nach seinen Anschaffungskosten, wobei der Kapitalwert des Nießbrauchs nicht dazugehört.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Nießbraucher Instandsetzungskosten auf zwei bis fünf Jahre verteilt hat und vor Ablauf dieses Zeitraums verstirbt: Der verbleibende Restbetrag kann dann weder vom Nießbraucher in der Todesjahrerklärung noch vom Eigentümer geltend gemacht werden.

Wird der Nießbrauch vorzeitig gegen Zahlung einer Abfindung aufgehoben, führt diese Zahlung beim Eigentümer zu Anschaffungskosten. Beim Nießbraucher kann die Ablösesumme als steuerpflichtige Entschädigung zu behandeln sein, insbesondere wenn er die Immobilie zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet hat.

Fazit: Die Erbregelung steht, die Steuer folgt dem Vertrag

Bei der Übertragung einer vermieteten Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt stehen meist erbrechtliche Überlegungen im Vordergrund. Steuerlich bleibt bei einem vermieteten Objekt ohnehin alles beim Alten — die Einkünfte verbleiben beim Übergeber.

Damit das nicht zu Nachteilen führt, ist eine sorgfältige Vertragsgestaltung unerlässlich, insbesondere zur Kostentragung bei Instandsetzungsmaßnahmen. Wer hier die richtigen Regelungen trifft, vermeidet unnötige steuerliche Verluste.

Quellen und Fundstellen

  • Ausgangstext — Fachartikel von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, „Erbrecht effektiv“ Ausgabe 07/2026. Dieser Beitrag fasst ihn zusammen.
  • § 12 Nr. 2 EStG — Nicht abziehbare Zuwendungen
  • § 21 EStG — Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • § 82b EStDV — Verteilung größeren Erhaltungsaufwands
  • § 1030 BGB — Nießbrauch an Sachen

Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob eine Ausschlagung im konkreten Fall das gewollte Ergebnis erreicht, hängt von Unterlagen, Fristen und Beteiligten ab.

Zum Thema: Testament und Nachlassplanung

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