VERSICHERUNGSRECHT · SCHWERPUNKT

Lebensversicherung

Bei der Lebensversicherung treffen Versicherungsrecht und Erbrecht aufeinander: Wer bezugsberechtigt ist, bekommt die Leistung oft am Nachlass vorbei. Zwei Berufsträger unserer Kanzlei haben die Fachanwaltsausbildung für Versicherungsrecht absolviert. Wir prüfen Ablehnung, Bezugsrecht und die Ansprüche von Erben und Pflichtteilsberechtigten.

Erstgespräch vereinbaren
Eine Familie sitzt am Ende eines Holzstegs am See, von hinten gesehen

ITYPISCHE LAGEN

Kommt Ihnen eine
Situation bekannt vor?

Diese Sätze hören wir hier am häufigsten. Sie stehen vor dem Fachbegriff, nicht dahinter.

IIWAS VIELE ANNEHMEN

Irrtümer, die im
Ernstfall teuer werden.

Diese Sätze hören wir am häufigsten. Sie stimmen so nicht — und kosten im Ernstfall Zeit, die dann fehlt.

  • „Die Lebensversicherung gehört zum Nachlass.“

    TATSÄCHLICH

    Nur, wenn niemand bezugsberechtigt ist. Ist ein Bezugsberechtigter benannt, erwirbt er den Anspruch unmittelbar und am Nachlass vorbei.

  • „Nach der Scheidung ist der Ex-Partner automatisch raus.“

    TATSÄCHLICH

    Nicht zwingend. Die Benennung „mein Ehegatte“ wird regelmäßig auf die Person bezogen, mit der man bei der Benennung verheiratet war. Wer das nicht will, muss das Bezugsrecht ändern.

  • „Wer die Erbschaft ausschlägt, verliert auch die Versicherungsleistung.“

    TATSÄCHLICH

    Nein. Sind „die Erben“ bezugsberechtigt, hat eine Ausschlagung auf das Bezugsrecht keinen Einfluss.

  • „Pflichtteilsberechtigte haben auf die Versicherung keinen Zugriff.“

    TATSÄCHLICH

    Doch, über die Pflichtteilsergänzung. Angesetzt wird aber regelmäßig nicht die ausgezahlte Summe, sondern der Wert des Vertrags unmittelbar vor dem Tod.

  • „Wirft der Versicherer Verschweigen vor, ist die Sache erledigt.“

    TATSÄCHLICH

    Selten. Ein Rücktritt setzt eine Nachfrage in Textform, eine ordnungsgemäße Belehrung und die Ausübung binnen eines Monats voraus. Eine Anfechtung verlangt den Nachweis arglistiger Täuschung.

  • „Das Bezugsrecht kann niemand mehr ändern.“

    TATSÄCHLICH

    Ein widerrufliches Bezugsrecht kann der Versicherungsnehmer bis zu seinem Tod jederzeit ändern — gegenüber dem Versicherer, nicht durch Testament allein.

IIIEINORDNUNG

Worum es hier
tatsächlich geht.

Auszahlung, Bezugsrecht und Erbfall — wenn die Lebensversicherung nicht zahlt oder an die Falschen.

Eine Lebensversicherung ist ein Vertrag zugunsten eines Dritten. Wer darin als Bezugsberechtigter benannt ist, erwirbt den Anspruch auf die Leistung unmittelbar — nicht über den Nachlass. Ein widerruflich Bezugsberechtigter erwirbt das Recht erst mit dem Versicherungsfall, ein unwiderruflich Bezugsberechtigter schon mit der Benennung (§ 159 VVG). Bis zum Tod kann der Versicherungsnehmer ein widerrufliches Bezugsrecht jederzeit ändern.

Daraus folgen die typischen Streitfragen im Erbfall. Wer ist mit „mein Ehegatte“ gemeint, wenn die Ehe längst geschieden ist? Was gilt, wenn „die Erben“ eingesetzt sind? Dann sind im Zweifel die Personen bezugsberechtigt, die zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, im Verhältnis ihrer Erbteile — und zwar auch dann, wenn sie die Erbschaft ausschlagen (§ 160 Abs. 2 VVG). Ist niemand benannt, fällt der Anspruch in den Nachlass.

Dass die Leistung am Nachlass vorbeigeht, heißt nicht, dass Erben und Pflichtteilsberechtigte leer ausgehen. Zwischen dem Verstorbenen und dem Bezugsberechtigten liegt meist eine Schenkung. Pflichtteilsberechtigte können deshalb eine Pflichtteilsergänzung verlangen (§ 2325 BGB). Anzusetzen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die ausgezahlte Versicherungssumme, sondern regelmäßig der Wert, den der Vertrag unmittelbar vor dem Tod hatte.

Der zweite große Bereich ist die verweigerte Leistung. Der Versicherer beruft sich auf falsch beantwortete Gesundheitsfragen im Antrag und tritt zurück (§ 19 VVG) oder ficht wegen arglistiger Täuschung an. Die Rechte aus § 19 VVG muss er innerhalb eines Monats ab Kenntnis geltend machen, und sie erlöschen grundsätzlich fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren (§ 21 VVG). Bei einer Selbsttötung innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss ist der Versicherer leistungsfrei, muss aber den Rückkaufswert zahlen (§ 161 VVG).

Lebende Versicherungsnehmer beschäftigt eine dritte Frage: Was bekommt man bei Kündigung? Der Versicherer schuldet dann den Rückkaufswert (§ 169 VVG), dessen Berechnung sich prüfen lässt — auch mit Blick auf Abzüge und Überschussbeteiligung.

Weil sich hier zwei Rechtsgebiete überschneiden, braucht es beide Blickwinkel. Eric Zimmermann hat die Fachanwaltsausbildung für Versicherungsrecht absolviert und ist zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT). Wie Erbfolge und Pflichtteil funktionieren, steht unter Testament und Nachlassplanung und im Beitrag zur gesetzlichen Erbfolge.

Zwei praktische Hinweise zum Schluss. Der Todesfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen; die Bedingungen nennen meist, welche Unterlagen verlangt werden. Und Leistungen aus einer Lebensversicherung, die ein Bezugsberechtigter beim Tod erhält, unterliegen der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

IVUMFANG

Was enthalten ist
— und was nicht.

Beides steht bewusst nebeneinander. Eine Beschreibung, die nur aufzählt, was dazugehört, verschweigt die Hälfte.

ENTHALTEN

  • Prüfung des Ablehnungs-, Rücktritts- oder Anfechtungsschreibens auf Form, Frist und Begründung
  • Auswertung von Antrag, Gesundheitsfragen und Belehrung
  • Klärung des Bezugsrechts und seiner Auslegung
  • Durchsetzung von Ansprüchen Bezugsberechtigter gegenüber dem Versicherer
  • Pflichtteils- und Ergänzungsansprüche im Zusammenhang mit der Versicherung
  • Prüfung des Rückkaufswerts nach Kündigung

NICHT ENTHALTEN

  • Beratung zu neuen Versicherungsverträgen oder deren Vermittlung
  • Steuerliche Gestaltung und Erbschaftsteuererklärungen
  • Versicherungsmathematische Gutachten
  • Zusagen zum Ausgang eines Verfahrens

VABLAUF

Wie wir
vorgehen.

Wie lange es dauert, hängt davon ab, wie klar die Ausgangslage ist — nicht davon, wie schnell wir schreiben.

  1. Erstgespräch.

    Was ist geschehen, wer ist beteiligt, und welche Fristen laufen bereits — ob als Hinterbliebener, Erbe oder Versicherungsnehmer.

  2. Akte vollständig machen.

    Versicherungsschein, Bedingungen, Antrag mit Gesundheitsfragen, Bezugsrechtserklärungen, Testament und die gesamte Korrespondenz.

  3. Einschätzung.

    Welche Begründung des Versicherers trägt, wem die Leistung zusteht und welche Ansprüche Dritte haben. Auch dann, wenn die Antwort unbequem ist.

  4. Vorgehen festlegen.

    Außergerichtlich, Beschwerde oder Klage. Schriftlich festgehalten, mit Kosten und Zeitrahmen.

VIKOSTEN

Was es
kostet.

Vor der Beauftragung, nicht danach.

Vor der Beauftragung, nicht danach. Was eine Vertretung kostet, hängt vom Gegenstandswert ab — bei einer Lebensversicherung also regelmäßig von der strittigen Versicherungsleistung. Wir nennen die Größenordnung, bevor Sie sich entscheiden, und halten sie schriftlich fest.

Grundlage ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Weniger als die dort vorgesehenen Gebühren darf eine Kanzlei nicht vereinbaren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 49b Abs. 1 BRAO). Mehr ist möglich, dann aber nur durch eine Vergütungsvereinbarung. Ein Erfolgshonorar ist nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen zulässig (§ 4a RVG).

Für eine reine Beratung ohne Vereinbarung gilt eine gesetzliche Obergrenze: Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr höchstens 250 Euro, für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG). Umsatzsteuer und Auslagen kommen hinzu.

Zwei Wege, auf denen die Kosten nicht bei Ihnen bleiben. Viele Rechtsschutztarife decken Streit aus Versicherungsverträgen; die Deckungsanfrage stellen wir, bevor Kosten entstehen. Und wer einen Rechtsstreit gewinnt, bekommt die notwendigen Kosten von der Gegenseite erstattet (§ 91 ZPO).

Was kostet die erste Einschätzung?

Für ein erstes Beratungsgespräch gilt für Verbraucher ohne Vereinbarung eine Obergrenze von 190 Euro (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG), zuzüglich Umsatzsteuer. Was eine Vertretung kostet, sagen wir vorher.

Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?

Beim Streit mit dem Lebensversicherer häufig ja, wenn Vertragsrechtsschutz besteht. Streitigkeiten unter Erben sind dagegen meist ausgeschlossen. Wir stellen die Deckungsanfrage, bevor Kosten entstehen.

Gibt es ein Erfolgshonorar?

Nur in den gesetzlich bestimmten Fällen, etwa wenn jemand ohne eine solche Vereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde (§ 4a RVG). Der Regelfall ist es nicht.

Wer trägt die Kosten, wenn wir gewinnen?

Im Prozess trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 ZPO). Außergerichtlich gilt das nicht automatisch; ob der Versicherer die Anwaltskosten übernimmt, ist dort selbst ein Streitpunkt.

VIIHÄUFIGE FRAGEN

Kurz beantwortet.

Die Fragen, die uns am häufigsten erreichen — mit der Fundstelle, auf der die Antwort beruht.

Fällt eine Lebensversicherung in den Nachlass?

Nicht, wenn ein Bezugsberechtigter benannt ist. Er erwirbt den Anspruch mit dem Tod unmittelbar (§ 159 VVG). Ist niemand benannt oder erwirbt der Benannte das Recht nicht, steht der Anspruch dem Versicherungsnehmer und damit seinen Erben zu (§ 160 Abs. 3 VVG).

Was ist der Unterschied zwischen widerruflichem und unwiderruflichem Bezugsrecht?

Der widerruflich Bezugsberechtigte erwirbt das Recht erst mit dem Versicherungsfall; bis dahin kann der Versicherungsnehmer ihn austauschen. Der unwiderruflich Bezugsberechtigte erwirbt es schon mit der Benennung (§ 159 Abs. 2 und 3 VVG).

Wer bekommt das Geld, wenn „die Erben“ bezugsberechtigt sind?

Im Zweifel die Personen, die zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. Eine Ausschlagung der Erbschaft ändert daran nichts (§ 160 Abs. 2 VVG).

Bekommt der geschiedene Ehepartner die Lebensversicherung?

Das hängt von der Formulierung ab. Wer „mein Ehegatte“ benannt hat, meint nach der Rechtsprechung regelmäßig die Person, mit der er bei der Benennung verheiratet war. Nach einer Scheidung sollte das Bezugsrecht deshalb überprüft werden.

Wann darf die Lebensversicherung die Zahlung verweigern?

Etwa bei einer Anzeigepflichtverletzung im Antrag (§ 19 VVG) oder einer Selbsttötung innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss (§ 161 VVG). Beides hat strenge Voraussetzungen, die sich prüfen lassen.

Wie lange kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten?

Er muss innerhalb eines Monats ab Kenntnis handeln. Nach fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen die Rechte grundsätzlich, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren (§ 21 VVG).

Muss auf die Lebensversicherung Erbschaftsteuer gezahlt werden?

In der Regel ja. Was ein Bezugsberechtigter beim Tod aus einem Vertrag des Verstorbenen unmittelbar erwirbt, gilt als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Die Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad.

Können Pflichtteilsberechtigte etwas von der Lebensversicherung verlangen?

Über die Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB). Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig der Wert des Vertrags unmittelbar vor dem Tod, nicht die ausgezahlte Summe.

VIIINACHBARTHEMEN

Was häufig
dazugehört.

Themen aus demselben Rechtsgebiet, die oft zusammen auftreten.

IXIHR ANLIEGEN

Schildern Sie
Ihre Lage.

Sie müssen nicht schon alle Antworten kennen. Ein Thema und eine Frage sind ein Anfang.

Sehr geehrtes Team der Jura Concept,
ich bin, erreichbar unter. Es geht um
Worum geht es?
, genauer gesagt:

Keine vertraulichen Sachverhalte, Gesundheitsdaten oder Zugangsdaten eingeben. Wie wir mit Ihren Angaben umgehen, steht im Datenschutz.