VORSORGEVERFÜGUNGEN · SCHWERPUNKT

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung bindet Ärzte und Bevollmächtigte, wenn sie Ihre Wünsche konkret genug beschreibt. Allgemeine Sätze reichen dafür nicht. Wir formulieren Ihre Festlegungen so, dass sie auf die Situation passen, in der sie gebraucht werden, und stimmen sie mit Ihrer Vorsorgevollmacht ab.

Erstgespräch vereinbaren
Eine ältere Frau mit Sonnenhut geht einen Grasweg zwischen Sonnenblumen entlang

ITYPISCHE LAGEN

Kommt Ihnen eine
Situation bekannt vor?

Diese Sätze hören wir hier am häufigsten. Sie stehen vor dem Fachbegriff, nicht dahinter.

IIWAS VIELE ANNEHMEN

Irrtümer, die im
Ernstfall teuer werden.

Diese Sätze hören wir am häufigsten. Sie stimmen so nicht — und kosten im Ernstfall Zeit, die dann fehlt.

  • „„Keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ genügt.“

    TATSÄCHLICH

    Für sich genommen nicht. Verbindlich wird eine Patientenverfügung erst, wenn sie konkrete Maßnahmen oder Krankheitssituationen benennt, auf die sie sich bezieht.

  • „Eine Patientenverfügung muss notariell sein.“

    TATSÄCHLICH

    Nein. Sie muss schriftlich errichtet und unterschrieben sein. Eine Beurkundung ist nicht erforderlich.

  • „Mit Patientenverfügung brauche ich keine Vollmacht.“

    TATSÄCHLICH

    Doch. Die Verfügung sagt, was gewollt ist, aber nicht, wer dafür eintritt. Ohne Vollmacht bestellt das Gericht im Zweifel einen Betreuer.

  • „Sie gilt nur, wenn ich todkrank bin.“

    TATSÄCHLICH

    Nein. Das Gesetz lässt sie unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung gelten — maßgeblich ist, ob sie die konkrete Situation trifft.

  • „Einmal unterschrieben, gilt sie für immer.“

    TATSÄCHLICH

    Sie bleibt wirksam, bis sie widerrufen wird. Wer seine Haltung ändert oder neue Diagnosen hat, sollte sie überprüfen und das Datum der Bestätigung festhalten.

  • „Die Ärzte entscheiden am Ende ohnehin selbst.“

    TATSÄCHLICH

    Der Arzt prüft, welche Maßnahme angezeigt ist. Ob sie durchgeführt wird, entscheidet der Wille des Patienten — und eine wirksame Patientenverfügung ist dafür bindend.

IIIEINORDNUNG

Worum es hier
tatsächlich geht.

Welche Behandlung soll gelten, welche nicht — und wie wird das im Ernstfall verbindlich?

Jede ärztliche Behandlung braucht eine Einwilligung. Kann ein Patient sie nicht mehr selbst geben, muss jemand anderes entscheiden — auf der Grundlage dessen, was der Patient gewollt hat. Eine Patientenverfügung hält diesen Willen im Voraus fest: schriftlich, von einem einwilligungsfähigen Volljährigen, für bestimmte Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe (§ 1827 Abs. 1 BGB).

Entscheidend ist das Wort bestimmt. Betreuer oder Bevollmächtigte prüfen, ob die Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen, und verschaffen ihnen dann Geltung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Formulierung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ für sich genommen nicht bestimmt genug ist. Sie gewinnt Verbindlichkeit erst, wenn sie mit konkreten Behandlungen oder bestimmten Krankheitssituationen verknüpft wird.

Trifft die Patientenverfügung die Situation nicht, ist sie nicht wertlos. Dann gelten die Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille, ermittelt aus früheren Äußerungen, Überzeugungen und Wertvorstellungen (§ 1827 Abs. 2 BGB). Eine gute Patientenverfügung beschreibt deshalb nicht nur Maßnahmen, sondern auch, warum man sie will oder ablehnt.

Die Verfügung gilt unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung (§ 1827 Abs. 3 BGB). Sie kann jederzeit formlos widerrufen werden. Und niemand kann verpflichtet werden, eine zu errichten; ein Heim oder eine Klinik darf die Aufnahme nicht davon abhängig machen (§ 1827 Abs. 5 BGB).

Eine Patientenverfügung braucht jemanden, der sie durchsetzt. Das ist die Aufgabe der Person, die in einer Vorsorgevollmacht bestimmt ist. Sind sich Bevollmächtigter und behandelnder Arzt einig, dass eine Entscheidung dem festgestellten Willen entspricht, ist keine gerichtliche Genehmigung nötig (§ 1829 Abs. 4 BGB). Beide Dokumente müssen deshalb zueinander passen.

Rechtlich ist keine ärztliche Beratung vorgeschrieben. Sie ist dennoch sinnvoll, weil sich viele Behandlungssituationen erst im Gespräch mit dem Hausarzt erschließen. Unsere Aufgabe ist die rechtliche Seite: Formulierung, Bestimmtheit, Abstimmung mit der Vollmacht und die Frage, wie die Verfügung im Ernstfall gefunden wird — etwa über das Zentrale Vorsorgeregister (§ 78a BNotO).

IVUMFANG

Was enthalten ist
— und was nicht.

Beides steht bewusst nebeneinander. Eine Beschreibung, die nur aufzählt, was dazugehört, verschweigt die Hälfte.

ENTHALTEN

  • Gespräch über Ihre Wertvorstellungen und die Situationen, die geregelt werden sollen
  • Formulierung konkreter Festlegungen zu Maßnahmen und Behandlungssituationen
  • Beschreibung von Behandlungswünschen und Beweggründen als Auslegungshilfe
  • Abstimmung mit Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
  • Prüfung bestehender Patientenverfügungen auf Bestimmtheit
  • Hinweise zu Verwahrung, Aktualisierung und Registrierung

NICHT ENTHALTEN

  • Medizinische Beratung — dafür ist Ihr Arzt zuständig
  • Notarielle Beurkundung
  • Entscheidungen im Ernstfall an Stelle des Bevollmächtigten
  • Zusagen zum Ausgang eines Verfahrens

VABLAUF

Wie wir
vorgehen.

Wie lange es dauert, hängt davon ab, wie klar die Ausgangslage ist — nicht davon, wie schnell wir schreiben.

  1. Erstgespräch.

    Was ist Ihnen wichtig, welche Situationen beschäftigen Sie, und gibt es bereits eine Verfügung oder Vollmacht?

  2. Ärztliches Gespräch.

    Empfohlen, nicht vorgeschrieben: Welche Behandlungssituationen sind in Ihrem Fall realistisch? Das klären Sie mit Ihrem Arzt.

  3. Entwurf.

    Konkrete Festlegungen, Behandlungswünsche und Beweggründe — abgestimmt mit der Person, die sie im Ernstfall vertreten soll.

  4. Unterzeichnung und Verwahrung.

    Unterschrift, Hinweise zum Aufbewahrungsort und zur Registrierung. Und eine Erinnerung, die Verfügung von Zeit zu Zeit zu bestätigen.

VIKOSTEN

Was es
kostet.

Vor der Beauftragung, nicht danach.

Vor der Beauftragung, nicht danach. Was eine Patientenverfügung kostet, hängt vom Umfang ab und davon, ob sie zusammen mit einer Vorsorgevollmacht entsteht. Wir nennen die Größenordnung, bevor Sie sich entscheiden, und halten sie schriftlich fest.

Grundlage ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Statt der gesetzlichen Gebühren kann eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden, etwa als Pauschale; sie bedarf der Textform. Wo das Gesetz feste Gebühren vorsieht, darf eine Kanzlei sie nicht unterschreiten (§ 49b Abs. 1 BRAO).

Für eine reine Beratung ohne Vereinbarung gilt eine gesetzliche Obergrenze: Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr höchstens 250 Euro, für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG). Umsatzsteuer und Auslagen kommen hinzu.

Was kostet die erste Einschätzung?

Für ein erstes Beratungsgespräch gilt für Verbraucher ohne Vereinbarung eine Obergrenze von 190 Euro (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG), zuzüglich Umsatzsteuer. Was der Entwurf kostet, sagen wir vorher.

Kostet das ärztliche Gespräch extra?

Das ärztliche Beratungsgespräch zur Patientenverfügung ist in der Regel keine Kassenleistung. Was Ihre Praxis dafür berechnet, erfahren Sie dort.

Brauche ich einen Notar?

Nein, für die Patientenverfügung nicht. Eine Beglaubigung kann für die begleitende Vorsorgevollmacht sinnvoll sein, wenn Immobilien oder Darlehen betroffen sein können.

Zahlt die Rechtsschutzversicherung?

Für die Gestaltung einer Patientenverfügung in aller Regel nicht.

VIIHÄUFIGE FRAGEN

Kurz beantwortet.

Die Fragen, die uns am häufigsten erreichen — mit der Fundstelle, auf der die Antwort beruht.

Was muss in einer Patientenverfügung stehen?

Konkrete Festlegungen, ob Sie in bestimmte Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen — bezogen auf bestimmte Situationen (§ 1827 Abs. 1 BGB). Sinnvoll sind außerdem Ihre Beweggründe und Wertvorstellungen.

Ist eine Patientenverfügung ohne Notar gültig?

Ja. Sie muss schriftlich errichtet und unterschrieben sein. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass Sie bei der Errichtung volljährig und einwilligungsfähig waren.

Warum reicht „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ nicht?

Weil nicht klar ist, welche Maßnahmen in welcher Lage gemeint sind. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass sich die Festlegungen auf konkrete Behandlungen oder bestimmte Krankheitssituationen beziehen.

Wer setzt die Patientenverfügung durch?

Der Bevollmächtigte oder Betreuer. Er prüft, ob sie auf die Situation zutrifft, und verschafft ihr Geltung. Sind er und der Arzt sich einig, braucht es keine gerichtliche Genehmigung (§ 1829 Abs. 4 BGB).

Wie oft sollte ich sie erneuern?

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Es ist aber sinnvoll, sie in regelmäßigen Abständen oder nach einer neuen Diagnose zu überprüfen und mit Datum und Unterschrift zu bestätigen.

Kann ich die Patientenverfügung widerrufen?

Jederzeit und formlos (§ 1827 Abs. 1 Satz 3 BGB). Im Ernstfall sollte der Widerruf aber nachvollziehbar sein; wer seine Meinung ändert, sollte das Dokument vernichten oder neu fassen.

Was gilt, wenn keine Patientenverfügung vorliegt?

Dann entscheiden Bevollmächtigter oder Betreuer nach den Behandlungswünschen oder dem mutmaßlichen Willen, ermittelt aus früheren Äußerungen und Überzeugungen (§ 1827 Abs. 2 BGB).

Muss ich eine Patientenverfügung haben?

Nein. Niemand kann dazu verpflichtet werden, und ihre Vorlage darf nicht zur Bedingung eines Vertrags gemacht werden, etwa bei der Aufnahme in ein Pflegeheim (§ 1827 Abs. 5 BGB).

VIIINACHBARTHEMEN

Was häufig
dazugehört.

Themen aus demselben Rechtsgebiet, die oft zusammen auftreten.

IXIHR ANLIEGEN

Schildern Sie
Ihre Lage.

Sie müssen nicht schon alle Antworten kennen. Ein Thema und eine Frage sind ein Anfang.

Sehr geehrtes Team der Jura Concept,
ich bin, erreichbar unter. Es geht um
Worum geht es?
, genauer gesagt:

Keine vertraulichen Sachverhalte, Gesundheitsdaten oder Zugangsdaten eingeben. Wie wir mit Ihren Angaben umgehen, steht im Datenschutz.