VERFASST VONRechtsanwalt & Testamentsvollstrecker Eric Zimmermann
DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
Berufsunfähig ist, wer den zuletzt ausgeübten Beruf — so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war — voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann (§ 172 VVG).
Der Versicherer muss nach dem Leistungsantrag in Textform erklären, ob er die Leistungspflicht anerkennt (§ 173 VVG).
Vier Begründungen tragen fast alle Ablehnungen: Grad, Anzeigepflicht, Dauer, Verweisung. Jede hat eigene Voraussetzungen.
Der Maßstab ist die konkrete Tätigkeit, nicht das Berufsbild. Diese Beschreibung liefert der Versicherte — oder niemand.
Geldleistungen werden fällig, wenn die notwendigen Erhebungen beendet sind; danach kann Verzug eintreten (§ 14 VVG).

Was ist eine Ablehnung rechtlich?
Ein Ablehnungsschreiben ist kein Bescheid und kein Urteil. Es ist die Erklärung einer Vertragspartei darüber, wie sie den Vertrag versteht. Das Gesetz verlangt vom Versicherer nach einem Leistungsantrag lediglich, in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt (§ 173 VVG). Erklärt er, dass er sie nicht anerkennt, ist damit über den Anspruch nichts entschieden — er ist nur bestritten.
Dieser Unterschied ist nicht juristische Spitzfindigkeit, sondern der ganze Fall. Wer ein Ablehnungsschreiben als Entscheidung liest, legt es beiseite und lässt Zeit verstreichen. Wer es als Rechtsauffassung liest, prüft die Begründung — und stellt oft fest, dass sie auf Annahmen beruht, die sich nicht halten lassen.
Ebenso wenig ist eine Ablehnung eine Unterstellung. Versicherer prüfen einen Antrag, der sie über Jahrzehnte binden kann, und sie prüfen ihn mit den Unterlagen, die ihnen vorliegen. Häufig liegt der Fehler nicht in böser Absicht, sondern in einer unvollständigen Akte.
Deshalb beginnt die Arbeit nach einer Ablehnung fast nie mit einer Empörung und fast immer mit einer Frage: Worauf genau stützt sich diese Begründung, und trifft sie zu?
Warum lehnen Versicherer die BU-Rente ab?
Erstens der Grad. Die Bedingungen verlangen regelmäßig, dass der Beruf zu einem bestimmten Anteil nicht mehr ausgeübt werden kann — in vielen Werken die Hälfte, maßgeblich ist aber der eigene Vertrag. Das Gesetz selbst nennt keinen festen Prozentsatz; es spricht davon, dass der zuletzt ausgeübte Beruf ganz oder teilweise nicht mehr ausgeübt werden kann (§ 172 VVG). Gestritten wird also darüber, welcher Anteil der Tätigkeit weggefallen ist — und das lässt sich nur an der Tätigkeit selbst messen.
Zweitens die Anzeigepflicht. Der Versicherer wirft vor, im Antrag seien Gesundheitsfragen unrichtig beantwortet worden, und tritt zurück, kündigt, passt den Vertrag an oder ficht an (§ 19 VVG und folgende). Dieser Vorwurf hat eigene Voraussetzungen und eigene Fristen; er trifft häufig Behandlungen, die mit der heutigen Erkrankung nichts zu tun haben — ausführlich dazu der Beitrag zur Anzeigepflichtverletzung.
Drittens die Dauer. Verlangt ist eine Beeinträchtigung voraussichtlich auf Dauer (§ 172 VVG). Der Versicherer stellt darauf ab, die Erkrankung sei behandelbar und der Zustand vorübergehend. Das ist eine Prognose, keine Feststellung — und Prognosen sind angreifbar, wenn sie den bisherigen Verlauf übergehen.
Viertens die Verweisung. Der Vertrag kann vorsehen, dass keine Leistung zu erbringen ist, wenn eine andere Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt werden kann, die der Ausbildung und Lebensstellung entspricht (§ 172 VVG Abs. 3). Entscheidend ist, ob eine solche Vereinbarung überhaupt getroffen wurde und ob die benannte Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung wirklich entspricht.
| Begründung | Worauf sie sich stützt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grad nicht erreicht | Anteil der Tätigkeit, der weggefallen ist — den Prozentsatz nennt der Vertrag, nicht das Gesetz | § 172 Abs. 2 VVG |
| Anzeigepflichtverletzung | Gesundheitsfragen im Antrag; je nach Verschulden Rücktritt, Kündigung, Anpassung oder Anfechtung | §§ 19 bis 22 VVG |
| Keine Dauer | Prognose, die Beeinträchtigung sei vorübergehend | § 172 Abs. 2 VVG |
| Verweisung | Andere Tätigkeit, die Ausbildung und Lebensstellung entspricht — nur wenn vereinbart | § 172 Abs. 3 VVG |
Vier Begründungen, vier verschiedene Prüfungen
Ein Ablehnungsschreiben nennt oft mehrere Gründe nebeneinander. Sie sind getrennt zu prüfen: Ein tragfähiger Grund genügt dem Versicherer — und ein einziger haltloser Grund genügt, um die Ablehnung insgesamt in Frage zu stellen, wenn er der einzige war.
Woran wird Berufsunfähigkeit gemessen?
Das Gesetz definiert Berufsunfähigkeit über den zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war (§ 172 VVG Abs. 2). In dieser Formulierung stecken zwei Weichenstellungen, die den Ausgang vieler Verfahren bestimmen.
Die erste: Verglichen wird mit dem tatsächlich ausgeübten Beruf, nicht mit einem Berufsbild aus der Ausbildungsordnung. Für Beamtinnen und Beamte gilt daneben ein eigener, anders gebauter Maßstab; dazu der Beitrag über Dienstunfähigkeit bei Beamten. Zwei Menschen mit derselben Berufsbezeichnung können völlig unterschiedliche Tätigkeiten verrichten — die eine Steuerberaterin sitzt am Schreibtisch, die andere ist ständig bei Mandanten vor Ort. Für die Frage, was weggefallen ist, ist das entscheidend.
Die zweite: Maßgeblich ist der Zustand in gesunden Tagen. Wer die Tätigkeit über Jahre schon eingeschränkt ausgeübt, Aufgaben abgegeben oder Stunden reduziert hat, darf nicht an diesem reduzierten Zuschnitt gemessen werden. Verglichen wird mit dem Beruf, wie er ohne die Erkrankung aussähe.
Daraus folgt der häufigste Fehler in diesen Verfahren — und er wird lange vor der Ablehnung gemacht: Wer seine Tätigkeit nie genau beschrieben hat, hat keinen Maßstab geliefert. Dann wird gegen eine allgemeine Vorstellung gemessen, und gegen eine allgemeine Vorstellung lässt sich fast immer argumentieren, es bleibe genug übrig.
Was gehört in eine Tätigkeitsbeschreibung?
Brauchbar wird eine Tätigkeitsbeschreibung erst, wenn sie Anteile nennt. Nicht „Bürotätigkeit mit Kundenkontakt", sondern: welche Verrichtungen, wie oft, wie lange, in welcher Körperhaltung, unter welcher Belastung, mit welcher Verantwortung. Ein typischer Arbeitstag, Stunde für Stunde, ist mehr wert als drei Absätze Selbsteinschätzung.
Hilfreich ist, was sich belegen lässt: Stellenbeschreibung, Arbeitsvertrag, Dienstpläne, Einsatzlisten, Projektunterlagen, bei Selbstständigen die Auftrags- und Abrechnungsunterlagen. Wo Belege fehlen, tragen Schilderungen von Kolleginnen und Kollegen oder Vorgesetzten.
Für Selbstständige kommt eine zweite Ebene hinzu. Bei ihnen wird regelmäßig gefragt, ob sich der Betrieb zumutbar umorganisieren ließe, sodass die verbliebene Leistungsfähigkeit ausreicht. Wer allein arbeitet, hat dafür keinen Spielraum; wer ein Team führt, muss sich die Frage stellen lassen. Auch das entscheidet sich an der konkreten Beschreibung des Betriebs, nicht an der Branche.
Nachschieben lässt sich das später nur eingeschränkt: Wer im Verfahren plötzlich andere Schwerpunkte schildert als im Leistungsantrag, muss den Widerspruch erklären. Deshalb gehört diese Beschreibung an den Anfang.
Was ist nach der Ablehnung zu tun?
Nicht spontan antworten. Erklärungen gegenüber dem Versicherer sind schwer zurückzuholen, und eine gut gemeinte Schilderung am Telefon steht später als Aktennotiz im Verfahren. Das gilt besonders, wenn ein Anzeigepflichtvorwurf im Raum steht.
Die eigene Akte anfordern. Der Antrag von damals mit allen Anlagen, die Gesundheitsfragen im Wortlaut, sämtliche Gutachten mit der jeweiligen Fragestellung, die vollständige Korrespondenz. Wer Auskünfte über sich bei Dritten erteilen ließ, sollte auch wissen, welche — die Erhebung solcher Daten setzt eine Einwilligung voraus (§ 213 VVG).
Die Begründung zerlegen. Auf welche der vier Begründungen stützt sich die Ablehnung? Welche Tatsachen werden dafür behauptet? Welche davon sind belegt, welche nur angenommen? Ein Gutachten, das die Tätigkeitsbeschreibung nicht einmal referiert, kann den Grad nicht beurteilt haben; wie eine solche Untersuchung abläuft und woran sie sich messen lassen muss, steht im Beitrag über das BU-Gutachten.
Die Lücken schließen, bevor gestritten wird. Fehlende Befunde, eine unvollständige Tätigkeitsbeschreibung, ein nicht vorgelegter Reha-Bericht: Vieles, was im Prozess mühsam wird, lässt sich außergerichtlich noch nachreichen. Ein vollständiger Vortrag ist der stärkste Hebel, den es in diesem Verfahren gibt.
Erst dann über den Weg entscheiden. Außergerichtliche Auseinandersetzung, das in vielen Bedingungswerken vorgesehene Sachverständigenverfahren oder Klage — das ist eine Abwägung von Zeit, Kosten und Beweislage, keine Frage der Entrüstung.
Welche Fristen laufen nach einer Ablehnung?
Geldleistungen des Versicherers werden fällig, wenn die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs notwendigen Erhebungen beendet sind (§ 14 VVG Abs. 1). Sind sie einen Monat nach der Anzeige des Versicherungsfalls nicht beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des voraussichtlichen Mindestbetrags verlangen (§ 14 VVG Abs. 2). Das ist ein Werkzeug, das selten genutzt wird.
Für den Anspruch selbst gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB), deren Beginn an Kenntnis und Jahresende anknüpft. Daneben können die Bedingungen eigene Fristen für die Geltendmachung vorsehen — ein Grund mehr, den Vertrag zu lesen, bevor man abwartet.
Praktisch heißt das: Wartezeit ist in diesem Verfahren nie neutral. Wer ein Jahr überlegt, verliert nicht nur Zeit, sondern verändert auch die Beweislage — Erinnerungen verblassen, Unterlagen verschwinden, und die Frage, wie der Beruf in gesunden Tagen aussah, wird mit jedem Jahr schwerer zu beantworten.
Wann lohnt sich anwaltliche Hilfe?
Nicht jede Ablehnung braucht sofort einen Anwalt. Wer eine klare Diagnose, eine gut dokumentierte Tätigkeit und ein Ablehnungsschreiben mit einer einzigen, nachvollziehbaren Begründung hat, kann zunächst selbst nachliefern.
Anders liegt es, wenn einer dieser Punkte zutrifft: Es steht ein Anzeigepflichtvorwurf im Raum. Die Ablehnung stützt sich auf ein Gutachten, das von den behandelnden Ärzten abweicht. Es geht um eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit. Oder eine bereits anerkannte Leistung wurde eingestellt — dafür gelten die besonderen Regeln des Nachprüfungsverfahrens. In diesen Fällen wird über Rechtsfragen gestritten, nicht über Befunde.
Zwei praktische Hinweise, die vor Kosten schützen: Viele Rechtsschutztarife decken die Auseinandersetzung mit dem eigenen Versicherer — das lässt sich klären, bevor etwas entsteht. Und die Frage, ob ein Vorgehen Aussicht hat, sollte am Anfang stehen und nicht am Ende. Wer eine nüchterne Einschätzung will, sollte sie ausdrücklich verlangen, auch wenn sie unbequem ausfällt.
Quellen und Fundstellen
- Versicherungsvertragsgesetz — Berufsunfähigkeit — Begriff, Anerkenntnis und Nachprüfung in §§ 172 bis 174 VVG
- Versicherungsvertragsgesetz — Fälligkeit — Fälligkeit der Geldleistung und Abschlagszahlung, § 14 VVG
- Versicherungsvertragsgesetz — Anzeigepflicht — Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung, §§ 19 bis 22 VVG
- Die eigenen Versicherungsbedingungen — Grad, Prognosezeitraum und eine etwaige Verweisungsklausel ergeben sich aus dem Vertrag, nicht aus dem Gesetz
Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob eine Ausschlagung im konkreten Fall das gewollte Ergebnis erreicht, hängt von Unterlagen, Fristen und Beteiligten ab.
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