VERFASST VONRechtsanwalt & Testamentsvollstrecker Eric Zimmermann
DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
Die Ausschlagung wirkt rückwirkend (§ 1953 Abs. 1 BGB); der Erbteil geht an die nächstberufenen Erben über.
Die Frist beträgt sechs Wochen, bei Auslandsaufenthalt sechs Monate — ein Tagesausflug ins Ausland genügt dafür nach dem BGH aber nicht.
Wer die eigene Ausschlagung anfechten will, hat sechs Wochen. Wer die Anfechtung anficht, muss unverzüglich handeln — das können wenige Tage sein.
Ein Irrtum über die mittelbaren Rechtsfolgen der Ausschlagung ist ein Motivirrtum und berechtigt nicht zur Anfechtung.
Ob eine Ausschlagung im konkreten Fall das gewollte Ergebnis erreicht, lässt sich allgemein nicht beantworten — die Beispiele unten zeigen, warum.

Was die Ausschlagung rechtlich bewirkt
Wer eine Erbschaft ausschlägt, wird rechtlich so behandelt, als wäre er nie Erbe geworden. Die Ausschlagung wirkt auf den Erbfall zurück (§ 1953 Abs. 1 BGB). Der ausgeschlagene Erbteil fällt demjenigen zu, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 1953 Abs. 2 BGB).
Die Gründe sind unterschiedlich: die persönliche Haftung für Nachlassschulden vermeiden; statt der Erbschaft den Pflichtteil oder den Zugewinnausgleich geltend machen; die Erbschaft gezielt auf eine andere Person lenken.
Alle drei Ziele lassen sich verfehlen. Die folgenden neun Punkte zeigen jeweils eine Entscheidung, in der genau das passiert ist.
1 · Der falsche Nachlass ausgeschlagen
Greifen mehrere Erbfälle ineinander — jemand erbt und verstirbt selbst, bevor die Sache abgewickelt ist —, dann ist zuerst zu klären, welche Erbschaft ausgeschlagen werden soll.
Das OLG München hat entschieden, dass die Ausschlagung des Zweitnachlasses auch die Erbenstellung im Erstnachlass kosten kann: Der Erstnachlass ist Bestandteil des zweiten Erwerbs. Wer hier die falsche Erklärung abgibt, verliert unter Umständen genau das, was er behalten wollte.
2 · Pflichtteil statt Erbschaft — und der Enkel erbt trotzdem nicht
Häufig schlagen Kinder aus, um stattdessen den Pflichtteil zu verlangen. Sind im Testament Ersatzerben bestimmt, kann das Ergebnis ein anderes sein als erwartet.
Mehrere Gerichte nehmen an, dass der Abkömmling des ausschlagenden Kindes seine Ersatzerbenstellung in diesem Fall verliert. Sonst entstünde eine doppelte Begünstigung, die der Erblasser nicht gewollt hat: Das Kind bekäme den Pflichtteil und sein Abkömmling zusätzlich die Erbschaft.
Auch § 2320 BGB, der die Lastenverteilung unter Miterben regelt, schützt die verbleibenden Erben nach Ansicht des OLG Karlsruhe nicht davor, sich mit einem eingetretenen Ersatzerben auseinandersetzen zu müssen.
Was das für die Testamentsgestaltung heißt
Wer die Ersatzerbfolge auch für den Ausschlagungsfall will, muss das im Testament ausdrücklich klarstellen — also anordnen, dass die Ersatzerbfolge auch dann eintreten soll, wenn der zunächst berufene Erbe zur Geltendmachung des Pflichtteils ausgeschlagen hat.
3 · Die lenkende Ausschlagung, die nicht ankommt
Schlagen die Kinder gemeinsam aus, damit der überlebende Elternteil Alleinerbe wird, kann das misslingen: Gibt es Verwandte der zweiten Ordnung oder Großeltern, erbt der Ehegatte neben ihnen (§ 1931 Abs. 2 BGB).
In einem entschiedenen Fall wurde die Mutter deshalb nicht Alleinerbin, sondern Erbin zu drei Vierteln; der Rest ging an die Verwandten der zweiten Ordnung.
Die nachträgliche Anfechtung scheiterte vor dem BGH. Der Irrtum über die mittelbaren Rechtsfolgen einer Ausschlagung ist ein bloßer Motivirrtum — und der berechtigt nicht zur Anfechtung.
4 · Die Anfechtung der Anfechtung — und die kurze Frist
Für die Anfechtung einer erklärten Ausschlagung gilt eine Frist von sechs Wochen (§ 1954 BGB).
Wer jedoch die Anfechtung selbst wieder anfechten will, fällt nach einer Entscheidung des BGH nicht unter diese Frist, sondern unter § 121 BGB: Die Erklärung muss unverzüglich erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern. Hier zählt jeder Tag.
5 · Sechs Monate bei Auslandsaufenthalt — aber nicht bei jedem
Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen (§ 1944 BGB). Hält sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf, verlängert sie sich auf sechs Monate.
Der BGH hat klargestellt, dass das nicht gilt, wenn der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Erben nur wenige Stunden zu einem Tagesausflug im Ausland ist und am selben Tag zurückkehrt. Kommunikationsprobleme, die die Verlängerung rechtfertigen würden, entstehen dabei nicht — es bleibt bei sechs Wochen.
6 · Geldvermächtnis statt Pflichtteil: gleiches Geld, weniger Rechte
Wird jemandem anstelle des Pflichtteils ein Geldvermächtnis in Höhe des Pflichtteils zugewandt, ist das wirtschaftliche Ergebnis zunächst dasselbe.
Nimmt der Berechtigte das Vermächtnis jedoch an, verliert er nach einer Entscheidung des OLG München seine Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche aus § 2314 BGB, weil der Pflichtteilsanspruch durch die Annahme erlischt.
Der Weg wäre gewesen, das Vermächtnis auszuschlagen und denselben Geldbetrag als Pflichtteilsanspruch zu verlangen — mit den Auskunftsrechten, die daran hängen.
7 · Die Vollmacht, die die Form nicht erfüllt
Wer einen Anwalt mit der Ausschlagung oder deren Anfechtung beauftragt, braucht eine öffentlich beglaubigte Vollmacht (§ 1945 Abs. 3 BGB).
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Einreichung eines nicht beglaubigten Schriftsatzes die Formvorschrift nicht erfüllt — auch nicht über das besondere elektronische Anwaltspostfach. Eine nachgereichte beglaubigte Vollmacht ändert nichts daran, dass die Anfechtungserklärung selbst der öffentlichen Beglaubigung bedarf.
8 · Berliner Testament: ausschlagen und trotzdem nichts gewinnen
Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein. Der überlebende Ehegatte kann die testamentarische Erbschaft ausschlagen und stattdessen als gesetzlicher Erbe auftreten (§ 1948 BGB) — etwa, um erbschaftsteuerliche Freibeträge der Kinder zu nutzen.
Das OLG Brandenburg hat klargestellt: Bei einer bindenden Schlusserbeneinsetzung führt die ergänzende Auslegung des Testaments regelmäßig dazu, dass die Kinder als Ersatzerben eingesetzt sind. Der ausschlagende Ehegatte kann die Erbschaft dann nicht doch gesetzlich annehmen.
Besteht zudem Gütertrennung, steht ihm weder ein güterrechtlicher Anspruch noch ein ordentlicher Pflichtteilsanspruch zu.
9 · Der Irrtum über den Nachlass — und seine Grenzen
Wer ausschlägt, weil er den Nachlass falsch einschätzt, kommt aus dieser Erklärung nur begrenzt wieder heraus.
Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass ein Irrtum über den bloßen Wert einzelner Nachlassgegenstände nicht zur Anfechtung berechtigt. Anfechtungsrelevant sein kann nur ein Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses — also darüber, welche Vermögenswerte oder Schulden überhaupt dazugehören.
Das OLG Frankfurt hat ergänzt: Auch ein solcher Irrtum berechtigt nur dann zur Anfechtung, wenn der Erbe naheliegende Erkenntnismöglichkeiten genutzt, sie aber unzutreffend bewertet hat. Wer bewusst auf spekulativer Grundlage entscheidet, hat keinen Anfechtungsgrund.
Fazit: keine Ja-oder-Nein-Frage
Die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung ist mehr als eine Ja-oder-Nein-Frage. Eine falsche Erbschaft ausgeschlagen, eine Frist versläumt, eine Formvorschrift übersehen, die mittelbaren Rechtsfolgen nicht bedacht — jede dieser Unachtsamkeiten führt zu Nachteilen, die sich meist nicht mehr korrigieren lassen.
Besonders die Anfechtung einer bereits erklärten Ausschlagung ist anspruchsvoll und unterliegt teils sehr kurzen Fristen. Wer ausschlagen oder anfechten will, sollte die Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht vorher prüfen lassen — nicht danach.
Wo allgemeine Informationen enden
Dieser Beitrag ordnet ein, was Gerichte in einzelnen Konstellationen entschieden haben. Er ersetzt keine Prüfung des konkreten Falls und trifft keine Aussage darüber, wie in einer bestimmten Lage zu entscheiden ist.
Welche Erklärung in Ihrem Fall die richtige ist, hängt vom Testament, von der Verwandtschaftslage, von den Fristen und vom Bestand des Nachlasses ab — und davon, was Sie erreichen wollen.
Quellen und Fundstellen
- Ausgangstext — Fachbeitrag von Rechtsanwalt Holger Siebert zur Erbausschlagung. Dieser Beitrag fasst ihn zusammen und ordnet ihn ein.
- § 1944 BGB — Ausschlagungsfrist
- § 1945 BGB — Form der Ausschlagung
- § 1948 BGB — Mehrere Berufungsgründe
- § 1953 BGB — Wirkung der Ausschlagung
- § 1954 BGB — Anfechtungsfrist
- § 121 BGB — Anfechtungsfrist — unverzüglich
- § 2314 BGB — Auskunftspflicht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten
- § 2320 BGB — Lastenverteilung unter Miterben
Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob eine Ausschlagung im konkreten Fall das gewollte Ergebnis erreicht, hängt von Unterlagen, Fristen und Beteiligten ab.
Anliegen besprechen 


