VERFASST VONRechtsanwalt & Testamentsvollstrecker Eric Zimmermann

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

  • Die Gliedertaxe steht im Vertrag, nicht im Gesetz — zwei Policen können denselben Schaden unterschiedlich bewerten.

  • Sie bemisst den Verlust abstrakt nach Körperteil, unabhängig vom ausgeübten Beruf.

  • Die Fristen für Eintritt, ärztliche Feststellung und Geltendmachung der Invalidität sind kurz und stehen in den Bedingungen.

  • Versäumt der Versicherer den vorgeschriebenen Hinweis auf diese Fristen, kann er sich auf ihren Ablauf nicht berufen (§ 186 VVG).

  • Gegen eine zu niedrige Einstufung gibt es geregelte Wege — vom Sachverständigenverfahren bis zur Neubemessung (§ 188 VVG).

Person im Halbprofil auf einer Behandlungsliege in einem Therapieraum, Tageslicht von einem Fenster links
Entscheidend ist der dauerhafte Zustand — und wann er ärztlich festgestellt wurde.

Wie die Gliedertaxe funktioniert

Die private Unfallversicherung zahlt bei dauerhafter Beeinträchtigung eine Invaliditätsleistung. Wie hoch sie ausfällt, ergibt sich aus zwei Größen: der vereinbarten Versicherungssumme und dem Invaliditätsgrad. Diesen Grad bestimmt die Gliedertaxe — eine Tabelle, die jedem Körperteil und jedem Sinnesorgan einen festen Prozentsatz zuweist.

Der entscheidende Punkt daran wird selten verstanden: Die Bewertung ist abstrakt. Sie fragt nicht, was der Verlust für den Betroffenen bedeutet, sondern nur, welcher Körperteil betroffen ist. Für eine Konzertpianistin ist ein Finger deshalb genauso viel wert wie für jemanden, der ihn beruflich nicht braucht. Das ist keine Nachlässigkeit der Versicherer, sondern die Konstruktion selbst: Sie macht die Leistung berechenbar, um den Preis der Einzelfallgerechtigkeit.

Dem vollständigen Verlust steht die vollständige Funktionsunfähigkeit gleich. Ist ein Körperteil nur teilweise beeinträchtigt, wird der Prozentsatz anteilig angesetzt — aus einem zur Hälfte funktionsunfähigen Bein wird die Hälfte des Beinwerts. Sind mehrere Körperteile betroffen, werden die Werte zusammengerechnet, in aller Regel begrenzt auf einen Höchstwert.

Auf das Ergebnis wirkt sich schließlich eine Progression aus, falls vereinbart: Ab einem bestimmten Invaliditätsgrad steigt die Leistung überproportional. Zwei Verträge mit derselben Versicherungssumme können deshalb bei identischem Befund weit auseinanderliegende Beträge ergeben.

Ein Rechenbeispiel macht es greifbar: Bei einer Versicherungssumme von 100.000 Euro und einem Invaliditätsgrad von 20 Prozent beträgt die Leistung 20.000 Euro — vor einer etwaigen Progression. Die Versicherungssumme ist dabei nicht der Betrag, den man im Schadensfall erhält, sondern die Bezugsgröße, auf die der Prozentsatz angewendet wird. Wer seine Police darauf ansieht, versteht schnell, warum niedrige Invaliditätsgrade wirtschaftlich kaum ins Gewicht fallen.

Nicht jede Beeinträchtigung findet sich in der Tabelle. Für Schäden an Körperteilen, die dort nicht aufgeführt sind — etwa innere Organe oder die Wirbelsäule —, richtet sich die Bewertung danach, wie stark die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Diese Fälle sind regelmäßig die strittigeren, weil der feste Prozentsatz fehlt, an dem man sich entlanghangeln könnte.

Die Tabelle steht im Vertrag

Anders als bei gesetzlichen Leistungen gibt es keine allgemein verbindliche Gliedertaxe. Maßgeblich sind allein die vereinbarten Bedingungen. Wer eine Leistung prüfen will, braucht deshalb zuerst die vollständigen Vertragsunterlagen — nicht nur den Versicherungsschein.

Die Fristen, an denen Ansprüche scheitern

Mehr Ansprüche scheitern an Fristen als an der medizinischen Bewertung. Die Bedingungen verlangen typischerweise dreierlei: Die Invalidität muss innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Unfall eingetreten sein, sie muss innerhalb einer weiteren Frist ärztlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht werden.

Alle drei Fristen laufen unabhängig davon, ob die Behandlung abgeschlossen ist. Genau das ist die Falle: Wer auf ein endgültiges Heilungsergebnis wartet, versäumt möglicherweise die Feststellungsfrist — und der Anspruch ist dann unabhängig davon verloren, wie schwer die Beeinträchtigung tatsächlich ist.

Dem steht eine wichtige Schutzvorschrift gegenüber: Der Versicherer muss den Anspruchsteller auf solche vertraglichen Fristen und die Rechtsfolgen ihrer Versäumung hinweisen (§ 186 VVG). Unterlässt er das, kann er sich auf den Fristablauf nicht berufen. In der Praxis lohnt es sich deshalb fast immer, die Korrespondenz daraufhin durchzusehen, bevor eine Ablehnung wegen Verfristung hingenommen wird.

Vorgelagert ist die Anzeige des Unfalls selbst. Sie sollte früh und schriftlich erfolgen, mit einer nachvollziehbaren Schilderung des Hergangs — spätere Abweichungen in der Darstellung werden regelmäßig gegen den Versicherten verwendet.

Praktisch heißt das: Sobald absehbar ist, dass eine Beeinträchtigung bleiben könnte, gehört eine ärztliche Feststellung dazu — schriftlich, mit Befund und der ausdrücklichen Aussage, dass mit einem Dauerschaden zu rechnen ist. Ein Entlassungsbericht allein genügt dafür oft nicht. Parallel sollte der Anspruch beim Versicherer angemeldet werden, auch wenn die Höhe noch offen ist.

Umgekehrt hat auch der Versicherer Fristen zu wahren: Er muss sich innerhalb eines in den Bedingungen bestimmten Zeitraums nach Vorlage der Unterlagen erklären, ob und in welcher Höhe er leistet. Verzögert sich das ohne Grund, ist das kein Naturereignis, sondern ein Punkt, den man ansprechen kann.

Streit über den Invaliditätsgrad

Kommt eine Leistung zustande, beruht sie auf einem Gutachten, das der Versicherer in Auftrag gegeben hat. Das ist zulässig und nicht schon deshalb angreifbar — aber es ist eben auch keine neutrale Instanz. Weicht die Einschätzung erheblich von den behandelnden Ärzten ab, lohnt der genaue Blick: Welche Befunde lagen vor, welche wurden herangezogen, welche Untersuchung hat tatsächlich stattgefunden.

Viele Bedingungswerke sehen für diesen Fall ein Sachverständigenverfahren vor, oft als Ärztekommission bezeichnet: Beide Seiten benennen einen Arzt, diese einigen sich auf einen dritten. Das Verfahren ist schneller und billiger als ein Prozess, bindet die Beteiligten aber an das Ergebnis. Ob man es beschreitet, ist eine taktische Entscheidung und keine Formalie.

Eine eigene Rolle spielen Vorerkrankungen. Haben Krankheiten oder Gebrechen an der Folge mitgewirkt, sehen die Bedingungen eine Kürzung entsprechend dem Mitwirkungsanteil vor. Das ist einer der häufigsten Gründe für eine niedrige Einstufung — und einer der am schlechtesten begründeten: Der Versicherer muss den Mitwirkungsanteil darlegen, nicht der Versicherte ihn widerlegen.

Schließlich ist die erste Einstufung nicht das letzte Wort. Beide Seiten können eine Neubemessung des Invaliditätsgrades verlangen (§ 188 VVG). Verschlechtert sich der Zustand innerhalb der dafür vorgesehenen Zeit, lässt sich die Leistung nachträglich erhöhen — eine Möglichkeit, die in der Beratung regelmäßig übersehen wird.

Wer ein Gegengutachten einholt, sollte es nicht als Meinung gegen Meinung anlegen. Tragfähig wird es erst, wenn es die Bewertung des Versicherergutachtens an konkreten Stellen angreift: eine nicht erhobene Messung, ein übergangener Vorbefund, eine Bewertungsspanne, die ohne Begründung am unteren Rand angesetzt wurde.

Hilfreich ist außerdem eine lückenlose Dokumentation des Verlaufs — Behandlungstermine, Arbeitsunfähigkeitszeiten, Reha, Hilfsmittel. Diese Unterlagen kosten nichts und entscheiden im Streitfall häufig mehr als jede rechtliche Erwägung, weil sie den Zustand belegen, den ein Gutachter Jahre später nur noch rekonstruieren kann.

Abgrenzung zur Berufsunfähigkeit

Unfallversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung werden im Gespräch oft verwechselt, obwohl sie nichts miteinander zu tun haben. Die Unfallversicherung knüpft an ein Unfallereignis an und zahlt in aller Regel eine Einmalleistung; der Beruf spielt für die Bewertung keine Rolle.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung knüpft umgekehrt genau daran an: Sie fragt, ob der zuletzt ausgeübte Beruf noch ausgeübt werden kann, und zahlt eine laufende Rente — unabhängig davon, ob die Ursache ein Unfall oder eine Krankheit war. Statistisch führen Krankheiten weit häufiger zur Berufsunfähigkeit als Unfälle.

Für die Praxis folgt daraus zweierlei. Erstens ersetzt die eine die andere nicht. Zweitens lohnt es sich nach einem schweren Unfall, beide Verträge zu prüfen: Dieselbe Verletzung kann eine Invaliditätsleistung und eine Berufsunfähigkeitsrente auslösen, und die Anspruchsvoraussetzungen sind vollständig verschieden.

Eine dritte Größe wird häufig mit beiden verwechselt: die gesetzliche Unfallversicherung. Sie greift bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie bei Berufskrankheiten, wird nicht privat abgeschlossen und leistet nach eigenen Regeln — unter anderem Heilbehandlung und, bei entsprechender Minderung der Erwerbsfähigkeit, eine Rente. Wer nach einem Arbeitsunfall bei seiner privaten Unfallversicherung anfragt, hat damit möglicherweise zwei Verfahren zu führen, die nichts voneinander wissen.

Quellen und Fundstellen

  • Versicherungsvertragsgesetz — Hinweispflicht auf Fristen und Neubemessung des Invaliditätsgrades
  • Versicherungsbedingungen — Die Gliedertaxe selbst ergibt sich aus dem konkreten Vertrag, nicht aus dem Gesetz
  • Rechtsprechung zum Mitwirkungsanteil — Fundstellen zur Darlegungslast sind noch zu ergänzen

Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob eine Ausschlagung im konkreten Fall das gewollte Ergebnis erreicht, hängt von Unterlagen, Fristen und Beteiligten ab.

Zum Thema: Unfallversicherung, Berufsunfähigkeits­versicherung

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